Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Staatliche Vollzugsbehörde Abfallrecht

Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz vor Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

 

Neben der Pflichtaufgabe des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft für das Einsammeln und Entsorgen von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen (sowie für gleichartige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen) ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde staatliche Vollzugsbehörde bundes- und landesrechtlicher Vorschriften bezüglich Genehmigungen, Anordnungen und Überwachung: 

  • Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die hierzu ergangenen Verordnungen bzw. (teilweise) des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes:            
    • Zuteilung einer Abfallerzeugernummer
    • Anzeige für Abfalltransporte
    • Transportgenehmigungen für gefährliche Abfälle
    • Genehmigungen und Anzeigen für Händler, Makler, Einsammler von Abfällen
    • Entsorgungsfachbetriebe
    • Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung)
    • Stoffstromkontrolle, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung
    • Entsorgung gefährlicher Abfälle nach der Nachweisverordnung
    • illegale Abfallbeseitigung und Müllablagerungen; Altautos; unzulässige Abfallverbrennungen
    • Klärschlamm- und Bioabfallverordnung (Anforderungen an das Aufbringen auf landwirtschaftlichen Flächen, sowie mögliche Einsatzstoffe in Biogasanlagen)
    • Rücknahme und Verwertung von Verpackungen (VerpackG) -› Dosenpfand
    • ordnungsgemäße Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
    • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
    • Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG)
    • ordnungsgemäße Rückgabe von Kfz Motorölen (AltölV)
    • Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen (—› Grüngutverbrennung - PflAbfV)
     
  • Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Deponieklasse 0 und weitere bestimmte Deponien
     
  • Überwachungsbehörde bei Verfüllungen von Gruben und Brüchen mit Abfällen (Bauschutt, etc.) und Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken