Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt hierzu eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig (§ 33i GewO).
Die Spielhallenerlaubnis ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden.
Voraussetzung für die Erteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.
Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die auch vom Landratsamt Berchtesgadener Land erteilt wird. Hierbei werden insbesondere die Anforderungen des Mindestabstands von 250 m zu anderen Spielhallen, das Vorliegen und der Inhalt eines Sozialkonzeptes sowie eines Werbe- und Informationskonzeptes geprüft.