Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Spielhallenerlaubnis

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt hierzu eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. 

 

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig (§ 33i GewO).


Die Spielhallenerlaubnis ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden.


Voraussetzung für die Erteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.


Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die auch vom Landratsamt Berchtesgadener Land erteilt wird. Hierbei werden insbesondere die Anforderungen des Mindestabstands von 250 m zu anderen Spielhallen, das Vorliegen und der Inhalt eines Sozialkonzeptes sowie eines Werbe- und Informationskonzeptes geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis der Beleg-Art "OG" (bei Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Baugenehmigung
  • Grundrissplan der Gesamtfläche
  • Sozialkonzept, Werbekonzept, Informationskonzept (§§ 6, 7 und 26 GlüStV i.V.m. AGGlüStV)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft des Amtsgerichtes über Einträge im Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes über anhängige Insolvenzverfahren  
Kontakt

Herr Stauch