
Asylrecht
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgte sind Menschen, die aufgrund asylerheblicher Merkmale, wie
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- bestimmter Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung, oder
- vergleichbarer persönlicher Eigenschaften oder Verhaltensweisen
eine staatliche Verfolgung erlitten haben, bzw. denen eine staatliche Verfolgung unmittelbar droht.
Ausländer, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Danach hat der Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu stellen. Über diesen Asylantrag wird ausschließlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden. Die Ausländerbehörde ist an die unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden.
Antragstellung
Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen, können sich im Bereich des Landkreises Berchtesgadener Land an die Polizei oder an die Ausländerbehörde wenden. Sie werden von dort zur Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, der
Regierung von Oberbayern
Ankunftszentrum
Baierbrunner Straße 14
81379 München
zur Ersterfassung weitergeleitet. Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden sie dann zur persönlichen Asylantragstellung an die
Zweigstelle des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Außenstelle M 2 - München
Boschetsrieder Straße 41
81379 München
verwiesen.
Aufnahmeverpflichtung des Landkreises Berchtesgadener Land
Die Asylsuchenden verbleiben in dieser Erstaufnahmeeinrichtung, bis entweder über den Asylantrag entschieden wurde oder sie wegen Überbelegung der Aufnahmeeinrichtung anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten nach einem bestimmten Verteilerschlüssel nach § 6 ff Asyldurchführungsverordnung zugewiesen werden. Danach hat der Landkreis Berchtesgadener Land 2,4% der dem Regierungsbezirk Oberbayern zugeteilten Asylbewerber aufzunehmen.
Unterbringung
Asylbewerber sowie andere leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden gem. Art. 4 Aufnahmegesetz in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Sie sind verpflichtet, dort ihren Wohnsitz zu nehmen.
Lebensunterhalt
Asylbewerber erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach Ablauf von drei Monaten seit Asylantragstellung kann bei der Ausländerbehörde des Landkreises Berchtesgadener Land die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt werden, wenn ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers vorliegt. Diese Arbeitserlaubnis ist durch die Agentur für Arbeit zustimmungsbedürftig. Die Zustimmung wird ausschließlich durch die Ausländerbehörde bei der Agentur für Arbeit eingeholt.