Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Einreisebestimmungen

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind gewisse Bestimmungen zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen (geplanten) Kurzaufenthalt (Besuchsaufenthalt/Touristenaufenthalt) oder um einen (geplanten) längerfristigen bzw. dauerhaften Aufenthalt handelt.

KURZAUFENTHALT (Besuchsaufenthalt/Touristenaufenthalt)

Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Die maximale Aufenthaltsdauer eines Kurzaufenthaltes in den Schengener Staaten (also nicht nur in Deutschland) beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Der mögliche Zeitraum bestimmt sich nicht nach Kalenderjahren oder -halbjahren, sondern nach dem Zeitraum (sogenannte „Rückrechnung“). Der Aufenthalt darf in den zurückliegenden 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht überschreiten.  


Sofern ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt ein Visum benötigt, muss dieses zuvor bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Für einen Kurzaufenthalt wird ein „C-Visum“ benötigt („Schengen-Visum“).

LÄNGERFRISTIGER BZW. DAUERHAFTER AUFENTHALT

Ein Ausländer, der beabsichtigt, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein sogenanntes nationales „D-Visum“ beantragen.  


Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Personen können einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise in Deutschland einholen.


Das gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.


Ausnahmen können außerdem gelten unter besonderen Voraussetzungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde. Bitte bedenken Sie, dass für eine korrekte Auskunft der vollständige Sachverhalt bekannt sein muss.

WICHTIG!

Die Einreise unter Missachtung der Einreisebestimmungen führt in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels.

Häufig gestellte Fragen

Benötige ich für die Einreise ein Visum?

Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Ein Ausländer, der beabsichtigt, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein sogenanntes nationales „D-Visum“ beantragen.   Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Personen können einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise in Deutschland einholen.


Das gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.


Ausnahmen können außerdem unter besonderen Voraussetzungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten gelten. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde. Bitte bedenken Sie, dass für eine korrekte Auskunft der vollständige Sachverhalt bekannt sein muss. 

Wie lange darf ich mich ohne Visum in Deutschland bzw. Schengener Staaten aufhalten?

Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Außerdem dürfen grundsätzlich auch Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates für einen Kurzaufenthalt visumsfrei einreisen.


Sofern Sie nach der EU-Visum-Verordnung für die Einreise eines Kurzhaltes kein Visum benötigen, beträgt die maximale Aufenthaltsdauer des Kurzaufenthaltes in den Schengener Staaten (also nicht nur in Deutschland) 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Der mögliche Zeitraum bestimmt sich nicht nach Kalenderjahren oder -halbjahren, sondern nach dem Zeitraum (sogenannte „Rückrechnung“). Der Aufenthalt darf in den zurückliegenden 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht überschreiten.

Wo muss ich ein Visum beantragen?

Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Was ist ein C-Visum?

Ein „C-Visum“ („Schengen-Visum“) wird nur für einen Kurzaufenthalt erteilt.

Was ist ein D-Visum?

Ein D-Visum (nationales Visum) wird für einen längerfristigen/dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet (vor der Einreise!) durch die deutsche Auslandsvertretung erteilt.

Kontakt

Frau Brilka

Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D

Frau Haderer

Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K

Herr Resch

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq

Frau Fuchs

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I

Herr Kern

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö

Frau Steindlmüller

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh

Frau Preuß

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z

Frau Walter

Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z

Frau Ilic

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K

Frau Mader

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,

Telefax

  • +49 8651 773 581

Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.