Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind gewisse Bestimmungen zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen (geplanten) Kurzaufenthalt (Besuchsaufenthalt/Touristenaufenthalt) oder um einen (geplanten) längerfristigen bzw. dauerhaften Aufenthalt handelt.
Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Die maximale Aufenthaltsdauer eines Kurzaufenthaltes in den Schengener Staaten (also nicht nur in Deutschland) beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Der mögliche Zeitraum bestimmt sich nicht nach Kalenderjahren oder -halbjahren, sondern nach dem Zeitraum (sogenannte „Rückrechnung“). Der Aufenthalt darf in den zurückliegenden 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht überschreiten.
Sofern ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt ein Visum benötigt, muss dieses zuvor bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Für einen Kurzaufenthalt wird ein „C-Visum“ benötigt („Schengen-Visum“).
Ein Ausländer, der beabsichtigt, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein sogenanntes nationales „D-Visum“ beantragen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Personen können einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise in Deutschland einholen.
Das gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Ausnahmen können außerdem gelten unter besonderen Voraussetzungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde. Bitte bedenken Sie, dass für eine korrekte Auskunft der vollständige Sachverhalt bekannt sein muss.
Die Einreise unter Missachtung der Einreisebestimmungen führt in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels.
Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Ein Ausländer, der beabsichtigt, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein sogenanntes nationales „D-Visum“ beantragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Personen können einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise in Deutschland einholen.
Das gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Ausnahmen können außerdem unter besonderen Voraussetzungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten gelten. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde. Bitte bedenken Sie, dass für eine korrekte Auskunft der vollständige Sachverhalt bekannt sein muss.
Die EU-Visum-Verordnung regelt, ob ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt visumsfrei oder mit Visum einreisen kann. Außerdem dürfen grundsätzlich auch Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates für einen Kurzaufenthalt visumsfrei einreisen.
Sofern Sie nach der EU-Visum-Verordnung für die Einreise eines Kurzhaltes kein Visum benötigen, beträgt die maximale Aufenthaltsdauer des Kurzaufenthaltes in den Schengener Staaten (also nicht nur in Deutschland) 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Der mögliche Zeitraum bestimmt sich nicht nach Kalenderjahren oder -halbjahren, sondern nach dem Zeitraum (sogenannte „Rückrechnung“). Der Aufenthalt darf in den zurückliegenden 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht überschreiten.
Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Ein „C-Visum“ („Schengen-Visum“) wird nur für einen Kurzaufenthalt erteilt.
Ein D-Visum (nationales Visum) wird für einen längerfristigen/dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet (vor der Einreise!) durch die deutsche Auslandsvertretung erteilt.
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.