Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis (Konzession).
Gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) bedarf derjenige einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, der ein Gaststättengewerbe betreiben will. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinne des GastG, wer im stehenden Gewerbe
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, wer
alkoholfreie Getränke,
unentgeltliche Kostproben,
zubereitete Speisen oder
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG).
Somit bedarf ein Gewerbetreibender einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG bzw. § 11 Abs. 1 GastG, der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Werden keine alkoholischen, sondern nur alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, ist die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig.
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung einer un- bzw. befristeten gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf Widerruf vorläufig gestattet werden (§ 11 GastG).
Sofern für die angestrebte gewerbliche Betätigung eine Erlaubnis benötigt wird, kann diese mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden.
Ein Betriebsinhaber ist nicht verpflichtet, ständig in seiner Gaststätte anwesend zu sein. Er kann sich hierbei (durch eine Person seines Vertrauens) vertreten lassen. Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt gemäß § 9 GastG eine Stellvertretungserlaubnis.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 2, 9 und 11 GastG und den dazu benötigten Unterlagen finden Sie in der Rubrik „Informationsmaterial“.
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 8 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständige Gemeinde.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Bad Reichenhall als Große Kreisstadt den Vollzug des Gaststättengesetzes selbst ausübt. Weiter Informationen finden Sie hier: Stadt Bad Reichenhall - Gaststättenkonzession