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Das Recht des Immissionsschutzes ist in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt, die zum Teil bundesrechtlicher, zum Teil landesrechtlicher Natur sind. Von zentraler Bedeutung sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine diversen Ausführungsverordnungen (BImSchV’s). Ergänzend dazu enthält das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) landesrechtliche Bestimmungen.
Während das BImSchG in seinem Hauptteil allgemeine Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von (technischen) Anlagen stellt, enthält das BayImSchG hauptsächlich Ermächtigungen der Gemeinden zu verhaltensbezogenen Regelungen (⇒ Gemeindeverordnungen), ferner bayernweite Verbote zum Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen bezüglich Motoren, Schneefahrzeuge und hinsichtlich vermeidbarer Lichtemissionen (Fassadenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und beleuchtete Werbeanlagen im Außenbereich).
Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter - kurz die Schutzgüter - vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und Vorsorge dagegen zu treffen.
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Ruß, Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen besitzt zentrale Bedeutung für das gesamte Immissionsschutzrecht und setzt sich aus zwei Grundelementen zusammen:
Es muss sich um Immissionen handeln und diese müssen eine gewisse Schädlichkeit aufweisen, d.h. sie müssen geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Dabei genügt nach Immissionsschutzrecht nicht eine „vermeidbare Beeinträchtigung“, sondern es muss die erhebliche Schädlichkeit nach den Kriterien Art, Dauer (wie lange schon; nur kurzzeitig?) und Ausmaß (Intensität/Quantität/ Bagatelle/ Zumutbarkeit) nachweisbar vorliegen.
Nur weil etwas deutlich wahrnehmbar ist, heißt dies noch lange nicht, dass es sich dabei um schädliche Umwelteinwirkungen handelt.
Alle nicht auf Immissionen/Emissionen beruhenden Einwirkungen (wie feste, wägbare Stoffe oder die von einer Anlage ausgehende Brand- und Explosionsgefahr) werden als „sonstige“ Gefahren, Nachteile oder Belästigungen bezeichnet.