Je nach Lärmquelle sind unterschiedliche Stellen für die Bearbeitung Ihrer Lärmbeschwerde zuständig. Hier finden Sie eine Tabelle mit häufigen Lärmquellen und den jeweiligen Ansprechpartnern.
Zunächst wird die direkte Kontaktaufnahme mit dem Verursacher des Lärms empfohlen.
Sofern die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt nach der obigen Tabelle für Ihr Anliegen zuständig ist, bitten wir vorrangig um schriftliche Zusendung Ihrer Lärmbeschwerde.
Hinweise
- Mehrere Gemeinden haben eigene Verordnungen zur zeitlichen Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten oder zur Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten erlassen. Für dahingehende Verstöße ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
- Für Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), insbesondere auch für die Entscheidung über Nachtbaustellen mit Einsatz der in der Verordnung genannten Geräte, sind ebenfalls die Gemeinden zuständig.