Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in bestimmte Einkommensstufen, die im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegt sind (Punkt 22 WFB 2023).
Die Zusatzförderung ist beim Landratsamt zu beantragen.
Anmerkung für Empfänger von anderen staatlichen Hilfe-Leistungen:
Gem. den entsprechenden Vorschriften (wie z. B. § 5 SGB II oder § 2 SGB XII) handelt es sich bei diesen Leistungen (umgangssprachlich z. B. „Bürgergeld“ oder „Sozialhilfe“) um subsidiäre Leistungen der jeweilig zuständigen Träger.
Das bedeutet, dass die Leistungen der Zusatzförderung vom LRA BGL vorrangig zu berücksichtigen sind und dem jeweilig anderen Träger unaufgefordert vom Leistungsempfänger zwingend umgehend mitzuteilen sind.
Sie können Ihren Antrag auf Zusatzförderung direkt postalisch ans Landratsamt richten (Antragsformular hier erhältlich: Antragsformulare) oder über das Bayernportal unter Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung - BayernPortal (freistaat.bayern) einreichen.
Voraussetzung für die Online-Beantragung ist das Vorliegen einer Bayern-ID.
Nähere Infos zur Bayern-ID finden Sie unter https://freistaat.bayern/hilfe.
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr