Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Auf dieser Seite finden Gewerbetreibende und ehrenamtliche Helfer wichtige Informationen zum Lebensmittelrecht.
Lebensmittelunternehmer sind nach dem Gesetz alle natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Das Lebensmittelrecht beinhaltet eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen die von den Unternehmern zu beachten sind.
Als Hilfestellung finden Sie unter "Informationsmaterial" verschiedene Broschüren, Leitfäden, Merkblätter, etc. zu häufig gestellten Fragen.
Dieses Übergabeprotokoll ist als Vorlage gedacht, kann aber auch direkt übernommen werden. Mit Übergabe des Protokolls bestätigt der Verleiher die hygienisch und sicherheitstechnisch einwandfreie Funktion der mobilen Getränkeschankanlage und weist den Entleiher auf seine gesetzlichen Pflichten hin:
Zuständigkeit: Freilassing, Schönau a. Königssee – Ortsteile: Ober,- Unterschönau, Unterstein, Hinterschönau
Zuständigkeit: Teisendorf, Schneizlreuth, Schönau a. Königssee – Ortsteile: Königssee, Faselberg, Schwöb
Zuständigkeit: Bad Reichenhall und Ramsau b. Berchtesgaden
Zuständigkeit: Anger, Ainring und Laufen
Zuständigkeit: Saaldorf-Surheim, Berchtesgaden, Marktschellenberg
Zuständigkeit: Piding, Bayerisch Gmain und Bischofswiesen
Prinzipiell sind jedoch alle Überwachungsbeamten für den Landkreis zuständig.