Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Bildung und Teilhabe

Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, den Kinderzuschlag zum Kindergeld, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.


Folgende Leistungen können beantragt werden:

  • eintägige Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten
  • Schulbedarf   
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung/Nachhilfe
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule/KiTa
  • soziale und kulturelle Teilhabe (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten ö. ä.)

Antragstellung

Den Antrag erhalten Sie im örtlich zuständigen Jobcenter (für Bezieher von SGB II-Leistungen und erwerbsfähige Personen) oder im Sozialamt (für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und nicht erwerbsfähige Personen sowie für die Empfänger von Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz).

Abgabe des Antrages

Sie können den Antrag mit den notwendigen Unterlagen im örtlich zuständigen Jobcenter (für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und erwerbsfähige Personen) oder beim Landratsamt oder bei Ihrer Gemeinde (alle anderen Personen) persönlich abgeben oder an das Landratsamt – Fachbereich 12 - senden.

Erforderliche Unterlagen

  • Allen Anträgen ist grundsätzlich eine Kopie des Bescheides der den Anspruch begründenden Leistung (z. B. Wohngeldbescheid) beizufügen.
  • Für den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt ist eine Bestätigung der Schule bzw. der Kindertagesstätte erforderlich.
  • Für den Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Lernförderung bedarf es einer Bestätigung der Schule über den genauen Förderbedarf.
  • Dem Antrag auf Übernahme der Kosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist eine entsprechende Bestätigung der Schule/der Kindertagesstätte beizufügen.


Alle erforderlichen Formblätter finden Sie unter „Formulare“.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Altersgrenze?

Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).


Ausnahme:
Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Wann und in welcher Höhe wird der Schulbedarf ausbezahlt?

Die Gesamtleistung beträgt pro Schuljahr 150 Euro. Die Zahlungen erfolgen im August (100 Euro) und im Februar (50 Euro).

Werden die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung komplett übernommen und wie erfolgt die Abrechnung?

Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen werden seit 01.08.2019 vollständig übernommen. Grundsätzlich werden die Kosten direkt mit dem Anbieter abgerechnet (bis 31.07.2019 wurde ein Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Mahlzeit gefordert).

Werden Teilhabeleistungen (z. B. Musikunterricht) auch ohne Nachweise erstattet?

Nein. Teilhabeleistungen werden nur nach Vorlage eines Zahlungsnachweises (z. B. Quittung, Kontoauszug, usw.) erstattet.