Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, den Kinderzuschlag zum Kindergeld, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
Den Antrag erhalten Sie im örtlich zuständigen Jobcenter (für Bezieher von SGB II-Leistungen und erwerbsfähige Personen) oder im Sozialamt (für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und nicht erwerbsfähige Personen sowie für die Empfänger von Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz).
Sie können den Antrag mit den notwendigen Unterlagen im örtlich zuständigen Jobcenter (für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und erwerbsfähige Personen) oder beim Landratsamt oder bei Ihrer Gemeinde (alle anderen Personen) persönlich abgeben oder an das Landratsamt – Fachbereich 12 - senden.
Alle erforderlichen Formblätter finden Sie unter „Formulare“.
Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Ausnahme:
Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
Die Gesamtleistung beträgt pro Schuljahr 150 Euro. Die Zahlungen erfolgen im August (100 Euro) und im Februar (50 Euro).
Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen werden seit 01.08.2019 vollständig übernommen. Grundsätzlich werden die Kosten direkt mit dem Anbieter abgerechnet (bis 31.07.2019 wurde ein Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Mahlzeit gefordert).
Nein. Teilhabeleistungen werden nur nach Vorlage eines Zahlungsnachweises (z. B. Quittung, Kontoauszug, usw.) erstattet.
zu beziehen über publikationen@bundesregierung.de oder www.bmas.de, Best.-Nr. A 857b