Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Der Freistaat fördert den Sportbetrieb in Sportvereinen finanziell mit der Vereinspauschale. Anträge sind beim Landratsamt zu stellen. Die zum 01.01.2017 überarbeitete Sportförderrichtlinie (PDF) können Sie hier herunterladen.
Grundlage für die Vereinspauschale sind die Sportförderrichtlinien. Das Landratsamt bewilligt die Vereinspauschale 1x jährlich. Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des jeweiligen Jahres beim Landratsamt vorliegen. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Den Antrag möglichst früh zu stellen, empfiehlt sich.
Vereine, die bisher noch nie einen Sportförderantrag gestellt haben, können jederzeit gerne die Ansprechpartnerin im Landratsamt kontaktieren und sich über die Antragstellung beraten lassen. Selbstverständlich gilt das Beratungsangebot ebenfalls für die Vereine, die bereits jährlich ihren Sportförderantrag einreichen.
Die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vorübergehend zugelassenen Vollzugserleichterungen wurden bereits im Antragsverfahren 2023 aufgehoben. Es ist wieder das Regelverfahren anzuwenden.
Möglicherweise entfällt ab dem Förderzeitraum 2024 die bisherige Kappungsgrenze nach Nr. 5.1.6.4 der Sportförderrichtlinie. Wir bitten die Vereine daher vorsorglich, alle gültigen, tatsächlich im Verein eingesetzten Übungsleiterlizenzen einzureichen – auch, falls in Ihrem Verein auf Grund der bisherigen Regelung der Kappungsgrenze nicht alle Lizenzen anerkannt werden konnten.
Auch weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die „Erklärung Lizenzinhaber“ nur noch dann abzugeben ist, wenn die Lizenz in zwei verschiedenen Vereinen eingesetzt und daher aufgeteilt werden soll. Die generelle Abgabe dieser Erklärung zu den kopierten Lizenzen ist nicht mehr nötig.
Entsprechend der Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern wurde mit der Vereinspauschale 2023 ein allgemeiner Energiepreiszuschuss in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023 an diejenigen Sport- und Schützenvereine ausbezahlt, welche einen entsprechenden Antrag gestellt hatten.
Die Vereine sind gem. Nr. 2.4 der Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Unten stehend finden Sie ein zentrales Formular „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine“, welches die genannten Vereine bitte bis spätestens 30.04.2024 elektronisch ausgefüllt an uns nebst den erforderlichen Unterlagen übermitteln sowie dazugehörige Informationen und Ausfüllhinweise für die Vereine.
Hinweis: Um einen Online- Antrag stellen zu können, ist für Antragstellende eine Anmeldung mittels BayernID erforderlich. Entsprechend bereits hinterlegte persönliche Daten werden direkt aus der BayernID übernommen. Antragstellende können zwischen folgenden Methoden zur Authentifizierung auswählen: