Jeder Mensch hat Anspruch auf eine menschenwürdige Bestattung. Sind die die Verpflichteten hierzug nicht in der Lage, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu tragen, können diese beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Die Kostenübernahme knüpft sich an eine Reihe von Voraussetzungen.
So kommt eine Leistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn
Zum Tragen der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:
Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht können auch noch weitere Personen zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet werden.
Kosten einer Bestattung werden gegebenenfalls nur übernommen, soweit sie unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen und soweit keine vorrangigen Ansprüche vorhanden sind. Zuständig für die Prüfung von Anträgen und gegebenenfalls die Gewährung einer Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis) der bis zum Tod des/der Verstorbenen Sozialhilfe leistete, ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.