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83435 Bad Reichenhall

 

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl eine selbständige Tätigkeit, eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis als auch eine Aus- und Weiterbildung.  

SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.


Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.


Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist (z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung), kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.

BESCHÄFTIGUNG

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.


Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschäftigung eines Drittstaatlers ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Tätigkeit nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen werden darf. In vielen Fällen muss die zuständige Auslandsvertretung bereits im Visumsverfahren (in besonderen Ausnahmefällen die Ausländerbehörde, wenn eine Beantragung in Deutschland möglich ist - siehe Einreisebestimmungen) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.  


In der Regel kann nur qualifizierten Fachkräften (z.B. Hochschulabschluss oder Abschluss in einem qualifizierten Ausbildungsberuf), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ein ihrem Berufs-/Hochschulabschluss entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegen können. Wenn der Hochschul- oder Ausbildungsabschluss im Ausland erworben wurde, muss geprüft werden, ob dieser in Deutschland anerkannt ist bzw. anerkannt werden kann.


Auch für vorübergehende Beschäftigungen, wie z.B. Au-Pair oder ein freiwilliges soziales Jahr kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Aufenthalte sind allerdings zeitlich begrenzt.

AUS- UND WEITERBILDUNG

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere für eine qualifizierte Berufsausbildung) erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.


Es kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Schulbesuch der Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung dient.

WICHTIG!

Durch die Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit muss der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung und Wohnung) gesichert sein. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinn?

Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl eine selbständige Tätigkeit, eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis als auch eine Aus- und Weiterbildung. 

Kann ich einen Aufenthaltstitel für eine selbständige Tätigkeit erhalten?

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

  1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

 

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.


Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist (z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung), kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.

Kann ich einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung erhalten?

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.


Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschäftigung eines Drittstaaters ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Tätigkeit nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen werden darf. In vielen Fällen muss die zuständige Auslandsvertretung bereits im Visumsverfahren (in besonderen Ausnahmefällen die Ausländerbehörde, wenn eine Beantragung in Deutschland möglich ist, siehe Einreisebestimmungen) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.


In der Regel kann nur qualifizierten Fachkräften (z.B. Hochschulabschluss oder Abschluss in einem qualifizierten Ausbildungsberuf), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ein ihrem Berufs-/Hochschulabschluss entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegen können. Wenn der Hochschul- oder Ausbildungsabschluss im Ausland erworben wurde, muss geprüft werden, ob dieser in Deutschland anerkannt ist bzw. anerkannt werden kann.


Auch für vorübergehende Beschäftigungen, wie z.B. Au-Pair oder ein freiwilliges soziales Jahr, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Aufenthalte sind allerdings zeitlich begrenzt. 

Kann ich einen Aufenthaltstitel für eine Berufsausbildung bzw. für eine betriebliche Aus-/Weiterbildung erhalten?

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere für eine qualifizierte Berufsausbildung) erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.


Es kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Schulbesuch der Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung dient.

Kontakt

Frau Brilka

Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D

Frau Haderer

Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K

Herr Resch

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq

Frau Fuchs

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I

Herr Kern

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö

Frau Steindlmüller

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh

Frau Preuß

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z

Frau Walter

Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z

Frau Ilic

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K

Frau Mader

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,

Telefax

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Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.