Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl eine selbständige Tätigkeit, eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis als auch eine Aus- und Weiterbildung.
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist (z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung), kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.
Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschäftigung eines Drittstaatlers ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Tätigkeit nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen werden darf. In vielen Fällen muss die zuständige Auslandsvertretung bereits im Visumsverfahren (in besonderen Ausnahmefällen die Ausländerbehörde, wenn eine Beantragung in Deutschland möglich ist - siehe Einreisebestimmungen) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
In der Regel kann nur qualifizierten Fachkräften (z.B. Hochschulabschluss oder Abschluss in einem qualifizierten Ausbildungsberuf), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ein ihrem Berufs-/Hochschulabschluss entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegen können. Wenn der Hochschul- oder Ausbildungsabschluss im Ausland erworben wurde, muss geprüft werden, ob dieser in Deutschland anerkannt ist bzw. anerkannt werden kann.
Auch für vorübergehende Beschäftigungen, wie z.B. Au-Pair oder ein freiwilliges soziales Jahr kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Aufenthalte sind allerdings zeitlich begrenzt.
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere für eine qualifizierte Berufsausbildung) erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Es kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Schulbesuch der Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung dient.
Durch die Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit muss der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung und Wohnung) gesichert sein. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.
Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl eine selbständige Tätigkeit, eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis als auch eine Aus- und Weiterbildung.
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist (z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung), kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.
Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschäftigung eines Drittstaaters ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Tätigkeit nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen werden darf. In vielen Fällen muss die zuständige Auslandsvertretung bereits im Visumsverfahren (in besonderen Ausnahmefällen die Ausländerbehörde, wenn eine Beantragung in Deutschland möglich ist, siehe Einreisebestimmungen) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
In der Regel kann nur qualifizierten Fachkräften (z.B. Hochschulabschluss oder Abschluss in einem qualifizierten Ausbildungsberuf), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ein ihrem Berufs-/Hochschulabschluss entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegen können. Wenn der Hochschul- oder Ausbildungsabschluss im Ausland erworben wurde, muss geprüft werden, ob dieser in Deutschland anerkannt ist bzw. anerkannt werden kann.
Auch für vorübergehende Beschäftigungen, wie z.B. Au-Pair oder ein freiwilliges soziales Jahr, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Aufenthalte sind allerdings zeitlich begrenzt.
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere für eine qualifizierte Berufsausbildung) erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Es kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Schulbesuch der Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung dient.
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.