Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gedeckt. Die Leistungen werden vorrangig als Sachleistungen gewährt. Sofern eine Deckung des Bedarfs in Form der Sachleistung nicht möglich ist, wird dieser ausnahmsweise in Form einer Barleistung oder eines Wertgutscheins (insbesondere Bekleidung) gedeckt.
Außerdem werden folgende Leistungen zur medizinischen Versorgung gewährt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ohne Einschränkung werden folgende medizinische Leistungen erbracht werden:
Sofern weiterer Klärungsbedarf bezüglich einer hier nicht genannten Leistung besteht, können Sie sich gerne im Fachbereich 12 informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Praxisgebühren und Eigenleistungen von den Leistungsberechtigten verlangt werden dürfen.
Auf Anfrage der behandelnden Ärzte stellen wir Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheine für die entsprechenden Quartale aus. Vorzugsweise bitten wir die Arztpraxen, dass die benötigten Krankenscheine per E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens und Geburtsdatums bei uns angefordert werden.
Die E-Mail Adressen entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.
Asylhilfeempfängern ist es in den ersten drei Monaten nicht gestattet, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Nach Ablauf des (zeitweiligen) Arbeitsverbots nach § 61 Abs. 2 AsylVfG kann eine Arbeitsgenehmigung für eine beliebige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Für die Eintragungen in die Aufenthaltsgestattung ist die Ausländerbehörde zuständig.
Im Anwendungsbereich des AsylbLG kann dem Leistungsberechtigten erlaubt werden, eine gemeinnützige Arbeitsstelle anzunehmen – trotz des 3-monatigen Arbeitsverbots. Dies ist in § 5 AsylbLG geregelt; der Verdienst darf dabei nicht mehr als 1,05 Euro pro Stunde betragen bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 20 Stunden. Diese Arbeiten werden ausschließlich von Behörden vermittelt und sind nicht erlaubnispflichtig. Arbeitsfähige und nicht schulpflichtige Asylbewerber sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet, sonst können die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestrichen oder gekürzt werden.
Alle Asylbewerber unterliegen der Schulpflicht. Bei uns in Bayern dauert diese in der Regel 12 Jahre.
Die Betreuung in den Einrichtungen selbst wird durch die Mitarbeiter der Caritas wahrgenommen. Gerne sind wir Ihnen bei der Kontaktaufnahme behilflich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Krankenhilfe