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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch erworben werden, ohne dass eine Einbürgerung notwendig ist. Gehören Sie zu diesem Personenkreis?

 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip. Das heißt, ist ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger, so wird ein gemeinsames Kind in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wollen Sie dies mit Sicherheit nachweisen, können Sie beim Landratsamt die Aus­stellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen. Informationen dazu finden Sie hier.


Interessant wird die Möglichkeit des Geburtserwerbs der deutschen Staatsange­hörigkeit insbesondere für nach dem 01.01.2000 geborene Kinder von ausländischen Mitbürgern, deren Eltern sich schon seit mehr als acht Jahren mit gewöhnlichem, dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Diese Kinder können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, obwohl die Eltern selbige nicht besitzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 StAG. Da hierfür jedoch die aktuelle Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die aktuelle themenbezogene Rechtspre­chung zu berücksichtigen sind, wenden Sie sich bitte mit diesbezüglichen Fragen an den Sachbearbeiter der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Woher weiß ich, ob mein Kind optionspflichtig ist/ob ich optionspflichtig bin?

Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Optionspflicht nur für Kinder der Eltern eintreten kann, welche zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren. Dann ist es weiterhin erforderlich, dass das Kind in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. In diesem Fall erhalten die Eltern in der Regel eine Mitteilung des Geburtsstandesamtes, dass ihr Kind die deutsche Staatsange­hörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat. Wer es genau wissen will, wendet sich vertrauensvoll an einen Sachbearbeiter der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Hat mein Kind auch die Staatsangehörigkeit meines Herkunftslandes?

Ja, unbedingt. Das Optionsverfahren ist mit der zuvor erwähnten Mitteilung des Geburts­standesamtes ja noch nicht abgeschlossen. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres werden die betroffenen Kinder vor eine Entscheidung gestellt. Sie müssen dann eine Erklärung abgeben, für welche Staatsangehörigkeit sie sich entscheiden und gegebenenfalls den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit - also der Staatsangehörigkeit der Eltern - nachweisen. Bei bestimmten Ländern oder bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern können dies sogar bis zu drei Staatsangehörigkeiten sein.

Außerdem hat die erwähnte Mitteilung keinen rechtsschaffenden Charakter; das heißt, es gibt keine Garantie, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sollte bei der Feststellung behördlicherseits ein Fehler aufgetreten sein, kann dem betroffenen Kind/den Eltern des Kindes ohne Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens das Nicht­vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit erklärt und können alle deutschen Ausweis- oder Passdokumente eingezogen werden.

Muss ich mein Kind bei der Auslandsvertretung meines Herkunftslandes anmelden?

Ja. Es ist Aufgabe der Botschaften und Konsulate, die Rechte der Staatsangehörigen ihres Landes in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Dazu benötigen sie aber auch die Information, welche Staatsangehörigen ihres Landes sich gerade in der Bundes­republik Deutschland aufhalten. Den Behörden der Bundesrepublik Deutschland ist ja Ihre Herkunft bekannt und von diesen wird bei Volljährigkeit der Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt. Kann dieser bis zum vollendeten 23. Lebensjahr nicht erbracht werden, ist die deutsche Staatsangehörigkeit per Gesetz verloren. Das betroffene Kind wird dann möglicherweise staatenlos und muss in einem zeit- und kostenaufwändigen Einbürgerungsverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erneut erwerben.

Muss ich als Optionspflichtiger eine Erklärung abgeben?

Ja. Wenn Sie von dieser Regelung betroffen sind, müssen Sie bei Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob Sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG), das sogenannte Optionsverfahren.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • Entscheiden Sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie die auslän­dische Staatsangehörigkeit bis zu Ihrem 23. Geburtstag aufgeben.
  • Erklären Sie, die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde.


In Einzelfällen ist es möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung zu behalten.

Muss ich mich als Optionspflichtiger für eine Staatsangehörigkeit entscheiden?

Grundsätzlich ja. Ausnahmen gibt es nur für die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes, bei welcher auch im Falle einer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit hingenommen werden würde. Dies betrifft in erster Linie die Staatsangehörigkeit der EU-Staaten sowie der Schweiz. In allen anderen Fällen wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Fristen mit dem Sachbearbeiter bei der Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und ein ausführliches Beratungsgespräch zu führen.

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