Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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„Durch Weisheit wird ein Haus gebaut und durch Verstand erhalten“
(Sprichwort Salomos - Kapitel 24 - Vers 3)
Der Landkreis Berchtesgadener Land verfügt über einen reichen Schatz an Baudenkmälern, die zu seiner kulturellen Eigenart wesentlich beitragen. Diesen Schatz zu hüten und an seinem Erhalt mitzuwirken, ist Aufgabe der Denkmalbehörden.
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Gegenstände oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. An Baudenkmälern sind im Landkreis Berchtesgadener Land derzeit rund 1.700 Einzelobjekte und 22 Ensembles erfasst.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz bildet die Grundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden. Es definiert nicht nur den Begriff Denkmal, sondern beschreibt auch den richtigen Umgang mit Baudenkmälern, Ensembles und Bodendenkmälern. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land angesiedelt. Für Denkmale im Stadtgebiet von Bad Reichenhall ist die Große Kreisstadt Bad Reichenhall als selbständige Untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
Bau- und Bodendenkmale sind in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmalliste wird beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geführt. Allerdings hängt die Denkmaleigenschaft nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein.
Auskünfte erteilen die Unteren Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
Telefon: +49 89 2114 0
Telefax: +49 89 2114 300
E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de
Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler beziehen, sind nur zulässig, wenn Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis Berchtesgadener Land) hierfür eine Erlaubnis erteilt hat. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Maßnahmen durchführen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.
Wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen, entfällt die gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Beispiele für Veränderungen:
Beispiele für Veränderungen im Inneren:
Beim
Landratsamt Berchtesgadener Land
- Untere Denkmalschutzbehörde -
Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
Wir bitten um Verwendung des Erlaubnisantrags unter der Rubrik „Formulare".
Die Untere Denkmalschutzbehörde führt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege regelmäßig Sprechtage durch, bei denen im Amt und vor Ort Planungen und Anträge und Fragen des Denkmalschutzes bearbeitet werden.
Beratungen und Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz sind kostenlos. Soweit Genehmigungen nach Baurecht erforderlich sind (Vorbescheid oder Baugenehmigung), gelten die üblichen Kostenregelungen.
Der Erhalt und die Pflege von Baudenkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Um die finanziellen Belastungen für den Denkmaleigentümer zu mildern, stellt der Staat verschiedene direkte und indirekte Finanzierungshilfen zur Verfügung.
Für Denkmaleigentümer gibt es Steuervergünstigungen im Bereich der
Um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, muss bei der zuständigen Finanzbehörde die Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorgelegt werden.
Baumaßnahmen am Denkmal können finanziell unterstützt werden; dazu werden Zuschüsse zu den denkmalpflegerischen Maßnahmen gegeben. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Dringlichkeit des Einzelfalles, der Finanzkraft der Eigentümer und natürlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Bezuschusst wird der so genannte "denkmalpflegerische Mehraufwand". Dieser ist die Differenz aus den entstandenen Mehrkosten und den Kosten für den "normalen" Erhaltungsaufwand, der finanziert werden müsste, wenn das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehen würde.
Mögliche Zuschussgeber für Maßnahmen an Baudenkmalen und Ausstattungsgegenständen sind:
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern kann, ebenso wie die Auszahlung und der Verwendungsnachweis, bereits digital unter folgenden Links eingereicht werden:
Finanzierungshilfen können aber nur dann gewährt werden, wenn die Maßnahme rechtzeitig vor Beginn der Durchführung (d. h. vor Maßnahmenbeginn) denkmal-fachlich abgestimmt worden ist.