Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
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Mit dem Erhebungsstichtag 15. Mai 2022 fand die jüngste Volks- und Wohnungszählung statt. Das Landratsamt Berchtesgadener Land informiert über den Ablauf des Zensus.
EU-Länder haben die unionsrechtliche Verpflichtung, alle zehn Jahre eine Volks- und Wohnungszählung durchzuführen. Der letzte Zensus wurde im Jahre 2011 durchgeführt – corona-bedingt wurde der eigentlich für das Jahr 2021 vorgesehene Termin auf 2022 verschoben.
Der Zensus ist eine Erhebung der genauen Bevölkerungs-, Gebäude und Wohnungszahl und gibt Aufschluss, wie unsere Gesellschaft lebt und arbeitet. Er ist zentraler Bestandteil der amtlichen Statistik und damit eine notwendige Voraussetzung als Planungsgrundlage des Bundes, der Länder sowie Gemeinden für die Erfüllung staatlicher Aufgaben – er liefert demographische Daten zu Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Arbeitssituation sowie dem Bildungsniveau. Das Bundesamt für Statistik bringt es mit dem Slogan „Erfassen, was ist. Gestalten, was wird“ klar auf den Punkt.
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl ist rechtliche Grundlage zahlreicher Regelungen wie z. B. der Zusammensetzung des Bundesrates, der Einteilung der Wahlkreise, der Zuweisungen im Länder- bzw. kommunalen Finanzausgleich und pro Kopf berechneter EU-Fördergelder.
Der Zensus ist registergestützt. Das bedeutet, dass alle öffentlichen Register (Melderegister, Katasterregister etc.) mit den dazu vorhandenen Verwaltungsdaten für die Ermittlung des korrekten Zensusergebnisses herangezogen werden. Da die Daten in den Registern nicht oder nicht in ausreichend verwertbarer Qualität vorliegen und um das aus den Registern gezogenen Ergebnisses statistisch zu verifizieren, werden zusätzlich drei ergänzende Erhebungen durchgeführt:
Auf Grund des registergestützten Zensus bedarf es lediglich der Befragung weniger als zehn Prozent der Bevölkerung. Diese Methode ist in der Gesamtheit für die Bürgerinnen und Bürger wesentlich belastungsärmer und auch kostengünstiger als eine traditionelle Volkszählung. Die zu befragenden Haushalte werden per statistischem Zufallsgenerator gezogen. Mit dieser Haushaltsstichprobe sollen Über- und Untererfassungen sowie Fehlbestände im Datenbestand ermittelt und Ungenauigkeiten in den Registern bereinigt werden. Zudem werden Daten erhoben, die in keinem Register vorliegen, wie z. B. Angaben zu Bildung und Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit. Das ermittelte Stichprobenergebnis wird auf die Gesamtbevölkerungszahl hochgerechnet. Für die Haushaltsstichprobe besteht Auskunftspflicht.
Da es kein flächendeckendes Register für Gebäude und Wohnungen gibt, werden die gut 17 Mio. privaten Eigentümer von Wohnungen und Gebäuden mit Wohnraum, alle gewerblich tätigen Mehrfacheigentümer und Verwalter, sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden und Wohnungen befragt. Ziel der GWZ ist die flächendeckende und vollzählige Erfassung aller am Erhebungsstichtag bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnten Unterkünften und darin befindlichen Wohnungen. Auskunftspflicht besteht für alle Eigentümer, Verwalter sowie sonstigen Verfügungs- und Benutzungsberechtigten von Gebäuden und Wohnungen.
Sonderbereiche sind Anschriften, bei denen eine Erhebung der Einwohner wegen besonderer Umstände, wie z. B. einer hohen Fluktuation etc., nur schwer durchzuführen ist und daher auf Grund der ungetreuen Datenlage nicht auf die vorhandenen Verwaltungsregister zurückgegriffen werden kann. Zu den Sonderbereichen zählen Wohnheime (wie z. B. Studentenwohnheime, Arbeiterwohnheime) und Gemeinschaftsunterkünfte (wie z. B. Internate, Alten- und Pflegeheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Kasernen, Justizvollzugsanstalten). In diesen Sonderbereichen findet aufgrund der volatilen Datenlage zum Stichtag eine Vollerhebung aller Bewohnerinnen und Bewohner statt. Auch hier besteht Auskunftspflicht.
Die Erhebungsstellen als Koordinierungsstelle der Landkreise und kreisfreien Städte, die in Zusammenarbeit mit den Erhebungsbeauftragten (Interviewer) vor Ort bei den Auskunftspflichtigen die Daten erheben, die Statistikämter der Länder, die in den einzelnen Bundesländern die Daten sammeln, und das Bundesamt für Statistik, das verantwortlich zeichnet für das Ergebnis des Zensus 2022, die Daten der einzelnen Bundesländer zusammenführt und auswertet, bilden mit den vorhandenen öffentlichen Verwaltungsregistern das Gerüst des registergestützten Zensus 2022.
Der/Die Auskunftspflichtige hat folgende Möglichkeiten ihrer/seiner Auskunftspflicht nachzukommen:
Der Schutz und die Vertraulichkeit der erhobenen Daten haben beim Zensus oberste Priorität. Daher legen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder beim Zensus höchstes Augenmerk auf Sicherheitsvorkehrungen, die den Schutz Ihrer Daten garantieren.
Die für den Zensus 2022 erhobenen Daten werden in der Erhebungsstelle durch bauliche, technische und organisatorische Zugangsbeschränkungen gesichert. Außerdem werden Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten. Die Nutzung allgemein zugänglicher Netze ist im Bereich zensusrelevanter Daten in Bayern nur mit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren vorgesehen.
Für die im Rahmen des Zensus 2022 erhobenen Daten gilt das sogenannte Rückspielverbot. Das bedeutet, dass für statistische Zwecke erhobene Daten stets nur in eine Richtung fließen – hin zur amtlichen Statistik. Niemals dürfen Einzelangaben aus einer amtlichen Statistik an andere Verwaltungsstellen zurückgespielt werden – weder ans Finanzamt, noch an die Polizei oder an die Meldebehörden. Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form, um Rückschlüsse auf einzelne Personen von vornherein auszuschließen.