Die Betreuungsbehörde (in Bayern „Betreuungsstelle“) unterstützt das Gericht im betreuungsgerichtlichen Verfahren, informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird und ist für die öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig.
Das Betreuungsgericht entscheidet in Abstimmung mit der Betreuungsbehörde (Betreuungsstelle) im Landratsamt, ob ein Erwachsener einen rechtlichen Vertreter (Betreuer) zur Seite gestellt bekommt. Die Voraussetzung für eine Betreuung ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1814 Abs. 1 BGB). Diese Situation kann vorübergehend oder dauerhaft auftreten und kann sehr umfangreich sein oder nur einzelne Aufgaben umfassen.
Eine individuelle Prüfung muss in jedem Fall vom Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde und einem fachärztlichen Gutachter, den das Gericht bestimmt, vorgenommen werden. Eine Betreuung kann Jeder beim Amtsgericht oder der Betreuungsbehörde beim Landratsamt für einen hilfsbedürftigen Volljährigen anregen. Man kann aber auch selbst eine Betreuung für sich beantragen. Der vom Amtsgericht eingesetzte rechtliche Betreuer ist verpflichtet, den Wunsch und Willen des Betroffenen zu ermitteln und ihn bei der Umsetzung zu unterstützen. Eigene Interessen muss der Betreuer dabei unberücksichtigt lassen. Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreis). Der Aufgabenkreis besteht nur aus den Angelegenheiten (Aufgabenbereichen), die tatsächlich im Leben des Betroffenen vorkommen und die er nicht selbst regeln kann.
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann man im Voraus die Person bestimmen, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Dieser “Betreuer“ untersteht der Aufsicht des Betreuungsgerichts und wird vom zuständigen Rechtspfleger regelmäßig überprüft.
Es empfiehlt sich, die Erstellung der o.g. Erklärungen registrieren zu lassen, was beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr von ca. 18 Euro möglich ist. Sie können auch die örtliche Betreuungsbehörde beim Landratsamt über die Erstellung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung informieren bzw. dort ihre Unterschriften beglaubigen lassen.
zur Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vollmachten:
zum Gespräch bzgl. der Betreuerauswahl:
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage geraten, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. In einer solchen Situation dürfen auch Angehörige Sie nicht uneingeschränkt vertreten. Ihre Kinder dürfen Sie nach dem Gesetz überhaupt nicht vertreten. Ihr Ehepartner ist gesetzlich nur dazu berechtigt, Sie für die Dauer von längstens sechs Monaten in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten, wenn Sie diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen können. In anderen Angelegenheiten (z.B. der Vermögenssorge) bzw. über diese Zeitdauer hinaus, darf Sie nach dem Gesetz auch Ihr Ehepartner nicht vertreten.
Dies hat zur Folge, dass ohne Vorsorgeregelung im Bedarfsfall ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss, um Ihre Angelegenheiten zu regeln und über ärztliche Behandlungen zu entscheiden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Bedarfsfall vertreten darf. Sie können zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel eine Betreuerbestellung und das damit verbundene Gerichtsverfahren vermeiden.
Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte die Vollmacht schriftlich abgefasst werden. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein, jedoch stets mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Sie können sich bei der Erstellung einer Vollmacht auch eines Musterformulars bedienen.
Zwar gilt für Vollmachten im Grundsatz das Prinzip der Formfreiheit, jedoch verlangt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht.
Eine Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vollmacht ist beispielsweise notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobiliengeschäfte im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen. Notariell beurkundet muss die Vollmacht sein, wenn der Bevollmächtigte durch die Vollmacht zu einer Darlehensaufnahme berechtigt werden soll.
Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers kann durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde vorgenommen werden.
Zu beachten ist: Die Wirkung der Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ist die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, kann nach dem Eintritt des Todesfalls die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht nur noch für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen. Wird die Beglaubigung durch einen Notar vorgenommen, ist die Wirkung dagegen nicht auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt.
Im Übrigen gilt: Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift in jedem Fall.
Der Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs sollten Sie sich bei der Erteilung der Vollmacht bewusst sein. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung Ihr Vertrauen zu der Person, welche Sie bevollmächtigen möchten.
Haben Sie mehrere Personen bevollmächtigt, empfiehlt es sich, die Bevollmächtigten nicht zum Widerruf anderer Vollmachten zu ermächtigen. Auf diese Weise wird verhindert, dass einer der Bevollmächtigten nach Eintritt des Vorsorgefalls die anderen Vollmachten widerruft und im Anschluss seine Vollmacht unkontrolliert zu Ihrem Nachteil ausübt.
Um der Gefahr eines Missbrauchs der Vollmacht vorzubeugen, haben Sie schließlich auch die Möglichkeit, einer weiteren Person eine sog. Kontrollvollmacht zu erteilen. Ihr Kontrollbevollmächtigter hat sodann die Aufgabe, das Handeln der anderen Bevollmächtigten zu überwachen.
Die Reichweite der Vollmacht bestimmen Sie selbst. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht die Aufgabenbereiche, zu welchen sie ermächtigen soll, genau zu bezeichnen und den Bevollmächtigten nicht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ (sog. Generalvollmacht) zu ermächtigen. Dies gilt insbesondere, da das Gesetz in manchen Fällen (z.B. für die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Organspende) verlangt, dass die schriftliche Vollmacht die Befugnis ausdrücklich bezeichnet.
Um alle relevanten Angelegenheiten abschließend zu regeln, empfiehlt sich die Verwendung eines Musterformulars.
Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie zusätzlich zur allgemeinen Vorsorgevollmacht auf die von Ihrer Bank angebotene Konto- bzw. Depotvollmacht zurückgreifen. Zwar sind Banken grundsätzlich verpflichtet, auch allgemeine Vorsorgeformulare anzuerkennen, jedoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Banken andere als auf ihren Formularen erteile Vollmachten nicht akzeptieren.
Sie können entweder nur einen Bevollmächtigten bestimmen oder für verschiedene Aufgaben jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Es benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Sie können die Vollmacht auch so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie in besonders wichtigen Angelegenheiten nur gemeinsam vertreten dürfen.
Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte eine weitere Person als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. In diesem Fall benötigt ebenfalls jeder eine auf ihn ausgestellte Vollmachtsurkunde. Sie sollten sodann mit Ihrem Bevollmächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten absprechen, dass der Ersatzbevollmächtigte nur dann handeln darf, wenn der erste Bevollmächtigte verhindert ist. Von einer Aufnahme dieser Bedingung in die Vollmachtsurkunde wird abgeraten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht wirkt.
Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten ist die jeweils mit diesem getroffene Vereinbarung maßgeblich. Von einer Aufnahme einer Bedingung in die Vollmachtsurkunde, ab der die Vollmacht gelten soll, wird abgeraten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht wirkt.
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem Sie alle ausgehändigten Formulare zurückverlangen.
Neben einem Vollmachtswiderruf führt auch der Tod des Vollmachtgebers im Zweifel zum Erlöschen der Vollmacht. In der Vollmacht sollte daher geregelt werden, dass die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachgebers hinaus fort gilt, sodass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen kann. Die Erben des Vollmachtgebers können dann Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen.
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Urkunde besitzt und er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie diese im Original vorlegen kann. Sorgen Sie daher dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn er sie benötigt.
Sie können die Vollmacht ebenso wie eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Auf diese Weise erfahren das Gericht oder Ärzte im Bedarfsfall, dass eine Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung errichtet wurde.
Wenn Sie keine nahestehende Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen wollen, empfiehlt sich die Erstellung einer Betreuungsverfügung. Damit können Sie, wenn im Bedarfsfall durch das Gericht ein Betreuer bestellt wird, Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln nehmen.
Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden und von Ihnen (mit Ort und Datum) unterschrieben werden. Sie können sich bei der Erstellung auch eines Musterformulars bedienen.
Sie können die Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de ) registrieren lassen.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über die Art und Weise medizinischer Behandlung zum Ausdruck bringen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr fähig sind zu entscheiden. Sollte dieser Fall eintreten, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille insbesondere in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden. So können Sie auf die Art der Behandlung Einfluss nehmen und Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren.
Eine Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen. Wird die Schriftform nicht gewahrt,
sind mündlich geäußerte Behandlungswünsche bzw. der mutmaßliche Wille maßgeblich.
In der Patientenverfügung sollten Sie individuell festlegen, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden soll.
Um Zweifel an der Bestimmtheit der Patientenverfügung zu vermeiden, empfiehlt sich die Verwendung eines Musterformulars.
Geht aus einer Patientenverfügung der Wille des Patienten in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig hervor, ist diese rechtlich verbindlich. Die mit der Behandlung befassten Personen haben nach einer derart verbindlichen Patientenverfügung zu handeln, sofern die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen entspricht.
Eine Missachtung der Patientenverfügung kann strafrechtlich verfolgt werden oder zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen führen.
Ihr Bevollmächtigter bzw. Betreuer ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt.
Eine noch so eindeutig formulierte Patientenverfügung nutzt Ihnen nichts, wenn im Einzelfall niemand davon weiß. Wichtig ist daher, eine Kopie bei Ihrem Bevollmächtigten, Betreuer, Hausarzt oder einer anderen Vertrauensperson zu hinterlegen.
Sie können die Patientenverfügung zudem ebenso wie eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer existenten Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, müssen die vom Patienten früher geäußerten Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille ermittelt werden.
Kann zwischen dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über den tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten hergestellt werden, bedarf der Betreuer bzw. Bevollmächtigte für seine Entscheidung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.
Bahnhofstraße 21 a
83435 Bad Reichenhall
Leiterin der Betreuungsstelle, Öffentlichkeitsarbeit, Beglaubigung Vorsorgevollmachten, Vertretung in Unterbringungsangelegenheiten
Außendienst für Ainring, Freilassing, Laufen, Saaldorf-Surheim, Teisendorf
Außendienst für Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Piding
Außendienst für Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Ramsau b. Berchtesgaden, Schönau a. Königssee, Anger und Schneizlreuth
Sachbearbeiter für Bayerisch Gmain, Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Ramsau b. Berchtesgaden, Schneizlreuth und Schönau a. Königssee & Beglaubigung von Vorsorgevollmachten sowie Unterbringungsangelegenheiten
Sachbearbeiter für Ainring, Freilassing, Laufen, Saaldorf-Surheim sowie Unterbringungsangelegenheiten
Sachbearbeiter für Anger, Bad Reichenhall, Piding, Teisendorf und Beglaubigung Vorsorgevollmachten sowie Unterbringungsangelegenheiten