Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Einzelraumfeuerungsanlagen

Seit dem 22. März 2010 gilt eine Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer.


Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen, wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. 

Altgeräte sanieren oder austauschen

Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. 

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
bis 31.12.1974 oder nicht festellbar 31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis 22.03.2010 31.12.2024

Tipp: Beim Kauf von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten.


Von der Austauschpflicht kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV zugelassen werden, soweit dies wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.