Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit / Negativbescheinigung

"Ich bin deutscher Staatsangehöriger! Oder?" Was kann man tun, wenn man das Vorliegen oder aber Nichtvorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen muss?

 

Sehr häufig gehen wir davon aus, dass mit der Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses die Staatsangehörigkeit ausreichend erwiesen ist. Fakt ist, dass diese Dokumente kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar­stellen. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (deutsche Ausweispapiere werden in der Regel ausgestellt, wenn im Datensatz des Einwohnermeldeamtes die Staatsangehörigkeit mit „deutsch“ eingetragen ist, der dortige Eintrag wiederum erfolgt ohne fundierte Überprüfung). Andere Länder verfahren nach ähnlichem Muster.


So wird es in der Regel immer dann notwendig, einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung beizu­bringen, wenn das Vorliegen der Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden muss oder aber ein möglicher Erwerb einer Staatsangehörigkeit nachweislich ausgeschlossen werden soll.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und wann und wozu benötige ich diesen?

Der Nachweis erfolgt in Form einer Urkunde - dem Staatsangehörigkeitsausweis -, der auf Antrag oder in seltenen Fällen von Amts wegen durch die Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.


Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird hauptsächlich für folgende Zwecke verlangt:

  • im Einbürgerungsverfahren nach § 9 StAG als Nachweis der Staatsangehörigkeit des deutschen Ehegatten als Nachweis des Privilegienanspruches einer Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer,
  • diverse Angelegenheiten in der Republik Österreich, z.B. Eintragungen im Berufs­register, Abgabe von Angeboten, Immobilienerwerb, Schulbesuch, Immatrikulation (in Österreich ist für jede Person über 16 Jahre der Besitz eines Staatsbürger­schaftsnachweises üblich bzw. Pflicht),
  • bei Adoptionsverfahren 


Hinweis:

Die amtliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein antragsgebundenes und kostenpflichtiges Verfahren. Neben den unten aufgeführten Gebühren für dieses Verfahren entstehen in der Regel Kosten für die Beschaffung von Personenstands­urkunden, Kopien und/oder Fahrtkosten. Wird also von Ihnen ein Nachweis der deut­schen Staatsangehörigkeit verlangt, fragen Sie am besten zuerst nach, ob tatsächlich ein förmlicher Nachweis benötigt wird. Oft genügt nämlich bereits eine amtlich beglaubigte Kopie des deutschen Reisepasses bzw. des deutschen Personalausweises oder eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Was wird bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises überprüft?

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann bereits bestätigt werden, wenn man seit mindestens 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und – bei einer fälschlichen Behandlung - dies nicht zu vertreten hat. Damit ist es jedoch nicht möglich, den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es in Einzelfällen aber ankommt. In diesen Fällen bedarf es eines Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungs­verhältnisse oder der Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb) zu überprüfen sind.


Für die Prüfung der Abstammungsverhältnisse, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staats­angehöriger behandelt wurden. Dafür bedarf es regelmäßig der Vorlage von Personen­standsurkunden und anderen Nachweisen, die einer Glaubhaftmachung zuträglich sind. 

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist nach vorher erfolgtem Beratungsgespräch und Entgegennahme des Antragsformulars direkt beim Landratsamt Berchtesgadener Land zu stellen. Im Rahmen dieses Gespräches kann durch den Sachbearbeiter in der Regel der erforderliche Nachweisaufwand aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Antragstellers genau benannt werden. Zwar ist bei diesem Verfahrensablauf die zweimalige Vorsprache im Landratsamt Berchtesgadener Land notwendig, jedoch hat sich diese Praxis aufgrund der im Vorfeld bereits vermeidbaren Fehler in Antragstellung und Nachweisführung als schnellste und kostengünstigste Alternative herausgestellt. Für einen Beratungstermin wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter. 


Antragsteller mit ständigem Wohnsitz im Ausland beantragen den Ausweis über das für sie zuständige Konsulat oder die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesverwaltungsamt in Köln.


Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts.

Die Adressen der deutschen Auslandsvertretung finden Sie unter der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Was kostet die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises?

Die Gebühr für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25 EUR. Zusätzlich fallen bei den Standesämtern für die Ausstellung von Personenstandsurkun­den Gebühren an (in Bayern 10 EUR/Urkunde).

Was ist eine Negativbescheinigung und wofür benötige ich diese?

Die Negativbescheinigung stellt das Gegenteil eines Staatsangehörigkeitsausweises dar. Es wird durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, dass die betref­fende Person weder deutscher Staatsangehöriger ist, noch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung beantragt hat.


Negativbescheinigungen werden häufig benötigt, wenn ausländische Mitbürger bei ihrer konsularischen Vertretung nachweisen müssen, dass sie ihre bisherige Staatsangehörig­keit nicht verloren haben bzw. dass sie keine Handlungen vorgenommen haben, die in ihrem Herkunftsstaat zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit führen könnten. Am häufigsten ist das bei der Beantragung eines neuen Reisepasses erforderlich. Für die Ausstellung einer Negativbescheinigung sprechen Sie bitte mit dem bisherigen Reisepass bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsangehörigkeitsbehörde vor.

Kontakt

Frau Ehgartner

  • +49 8651 773 353
  • E-Mail senden
  • +49 8651 773 9353 / +49 8651 773 472

Frau Frobenius

  • +49 8651 773 387
  • E-Mail senden
  • +49 8651 773 9387 / +49 8651 773 581

Herr Issel

Vertretung