Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Wenn Sie zusätzlich zu ihrem Führerschein einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) benötigen

ONLINE-Terminvereinbarung

Seit 01.03.2021 werden am Schalter der Führerscheinstelle nur Vorgänge von Kunden mit Terminvereinbarung bearbeitet. Die Terminreservierung über das Internet wurde daher erheblich ausgebaut, so dass die Bürgerinnen und Bürger unter dem nachfolgenden Internetlink die Möglichkeit haben, online einen Wunschtermin für ihren Führerscheinvorgang zu reservieren.
 


​​​​​​​Für Bürgerinnen und Bürger ohne Internetzugang ist eine telefonische Terminvereinbarung nach wie vor möglich.

Die Berufskraftfahrerqualifizierung richtet sich nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Dieses Gesetz gilt zum Zweck der Verbesserung, insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr, durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse.


Fahrer, die gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE erst nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.


Fahrer, denen eine der o. g. Fahrerlaubnis oder eine gleichwertige Klasse (Altklasse 2 und 3) vor dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 erteilt worden ist, unterliegen keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht jedoch eine Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von insgesamt 35 Stunden. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Die Weiterbildungspflicht besteht auch für Fahrer, welche die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation abgelegt haben.


Dieses Gesetz findet Anwendung für Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind oder
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden (soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE durchführen). 


Die Berufskraftfahrerqualifizierung wird als Schlüsselzahl „95“ mit der jeweiligen Gültigkeit seit Mai 2021 auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen und nicht mehr in der Spalte 12 des Führerscheines.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktuelles biometrisches Passbild
  • Original-Führerschein
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an der Weiterbildung (mind. 35 Std) oder Bescheinigung über die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
  • Driver Qualification Card (falls vorhanden)


Entstehende Kosten: ca. 32,50-37,90 Euro

Kontakt

Frau Hochradl

Frau Al Issa

Online-Service