Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Motorisierte Schneefahrzeuge

Für den Betrieb eines motorisierten Schneefahrzeugs ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

 

Der bayerische Gesetzgeber hat den Betrieb von Motoren aus Gründen des verhaltensbezogenen Immissionsschutzes (Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen) im Bayerischen Immissionsschutzgesetz eingeschränkt. Deshalb ist es nach Art. 6 BayImSchG grundsätzlich verboten, motorisierte Schneefahrzeuge zu betreiben. Von diesem Verbot kann die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist (Art. 6 BayImSchG).


Schneefahrzeuge unterliegen darüber hinaus als technisches Gerät/ Maschinen grundsätzlich auch den Anforderungen an den anlagebezogenen Immissionsschutz. Es ist demnach zumindest der Stand der Technik einzuhalten; praxisrelevant ist dies vor allem für ältere Fahrzeuge.


Pistenraupen fallen zudem unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).


Die maßgeblichen Immissionsorte (wie Wohnhäuser) befinden sich entlang der Fahrstrecke. Die Nachtzeit sowie Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 1 b) aa) i.V.m. Nr. 6.4 und 6.5 der TA Lärm) erfordern zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor unzulässigen Immissionen oftmals Beschränkungen.

HINWEISE

  • Für den Fall der Benutzung bzw. des Überquerens von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, bestehen oft gesonderte Erlaubnispflichten. Motorisierte Schneefahrzeuge sind dann Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Es gilt insbesondere:
  • Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der Straßenverkehrsbehörde beim Befahren von für den öffentlichen Verkehr gesperrter Straßen; gegebenenfalls Sondernutzungserlaubnis der jeweiligen Straßenbaubehörde (Straßenbauämter oder Gemeinden z.B. für beschränkt öffentliche Geh- und Wanderwege)  
  • Ein Fahren und Parken von motorisierten Schneefahrzeugen ohne privatrechtliche Erlaubnis auf Privatwegen und sonstigen Flächen in der freien Natur oder im Wald, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 52 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Bayer. Naturschutzgesetz).
  • In den geschützten Bereichen nach dem BayNatSchG (Nationalparks und Naturschutzgebiete) ist der Einsatz grundsätzlich unzulässig.
Kontakt

Herr Angerer

Frau Geigl

Frau Schneider