Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Besondere Regeln zur Freizeitnutzung in der Natur

Grundsätzlich ist jedem zur Erholung und zum Genuss der Zugang in die Natur gestattet. Damit ist aber auch die Pflicht verbunden, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen. In besonderen Fällen kann dieses Recht beschränkt werden.
 

Die Erholung in der freien Natur ist bei Belastungen und Stress wichtiges Gut der heutigen Zeit. Deshalb dürfen nach der Bayerischen Verfassung grundsätzlich alle Teile der freien Natur von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Landratsamt Berchtesgadener Land strebt die Bewahrung der Schönheit von Natur und Landschaft für alle an, damit sich auch nachfolgende Generationen am Naturgenuss erfreuen können.
 

Allerdings ist die uneingeschränkte Gewährung des Betretungsrechts in der freien Natur nicht immer möglich. Durch steigenden Besucherdruck leiden Natur und Landschaft an bestimmten Orten. Das gefährdet nicht nur den Erholungswert für den Menschen, vor allem sind negative Auswirkungen auf Vegetation und Artenvielfalt erkennbar, die ebenso einen hervorzuhebenden Gemeinwohlbelang darstellen. 
 

Um ein naturschutz- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben sicherzustellen, sind manchmal Einschränkungen des freien Betretungsrechts notwendig. So kann eine langfristige Vereinbarkeit der Ziele des Menschen bei seiner Freizeitgestaltung und der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemeinschaftlich erreicht werden. 
 

Einschränkungen des Betretungsrechts sind nicht nur zum Erhalt des Erholungswerts für Menschen sowie der Vegetation und Artenvielfalt eines Gebiets wichtige Hilfsmittel für die Naturschutzbehörden. Auch kann es aus Sicht der Jagd- bzw. Fischereibehörden notwendig werden, zum Schutz konkreter Arten oder Lebensräume Einschränkungen vorzunehmen. Beispiele hierfür sind Wildschutzgebiete nach bayerischem Jagdgesetz, um Wildtieren zu Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten ausreichend Ruhe zu gewähren und Laichschonbezirke, um Bestand und Lebensraum bestimmter Fischarten zu sichern.

Im Sinne Aller bitten wir daher um Beachtung der nachfolgenden besonderen Regeln zum Betreten und Radfahren in der Natur:

Vegetationsschutzgebiet Königsbachwasserfall Nationalpark Berchtesgaden

Gemeinde Schönau am Königssee

Salzgrabenhöhle Nationalpark Berchtesgaden

Gemeinde Schönau am Königssee

Wiesenbrütergebiet Haarmoos

Stadt Laufen und Gemeinde Saaldorf-Surheim

Laichschongebiet Weißbach

Gemeinde Schneizlreuth

Kontakt

Frau Sterl

Herr Raith

Rechtsgrundlagen

  • § 59 Bundesnaturschutzgesetz

  • § 14 Bundeswaldgesetz

  • Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung

  • Art. 26 ff Bayerisches Naturschutzgesetz

  • Art. 13 Bayerisches Waldgesetz

  • Art. 59 Bayerisches Fischereigesetz

  • Art. 21 Bayerisches Jagdgesetz

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