Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Alle gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Berchtesgadener Land, angezeigt werden.
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 KrWG Folgendes beinhalten:
Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient. Es handelt sich außerdem auch um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG Folgendes beinhalten:
Bei einer gemeinnützigen Sammlung empfehlen wir, dem Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
Bitte zeigen Sie Ihre gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Landkreis Berchtesgadener Land mit Hilfe des Anzeigeformulars (PDF) an. Die Frist von drei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die Anzeige mit allen benötigten Unterlagen dem Landratsamt Berchtesgadener Land vollständig vorliegt. Die vollständige Anzeige wird dann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (kommunale Abfallwirtschaft) zur Stellungnahme weitergeleitet. Nach dem Erhalt der Stellungnahme und der Prüfung unsererseits werden wir frühestens zwei Monate nach der Einreichung der Anzeige mitteilen, ob der Träger die Sammlung durchführen oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristung durchführen darf oder ob die Sammlung untersagt wird.
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige: zwischen 25 Euro bis 6.000 Euro.
Die Kosten werden erst erhoben, wenn das Verfahren vollständig abgeschlossen ist.