Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis (§ 34b Gewerbeordnung).
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten. Beispielsweise darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist. Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden. Besonders sachkundige Versteigerer können öffentlich bestellt werden.