Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 1 ha und von Almgrundstücken ist genehmigungspflichtig.
Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn
Die Genehmigungsfreiheit wird gegebenenfalls durch ein Zeugnis, das der Genehmigung gleichsteht, bestätigt.
Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen.
Für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftliche Flächen:
Die Anträge werden regelmäßig durch den beurkundenden Notar unter Vorlage der Urkunde gestellt.