Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Vorkaufsrecht

Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 1 ha und von Almgrundstücken ist genehmigungspflichtig.

 

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn

  • aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ab einer Größe von 1 ha ein mit Gebäuden der Hofstelle besetztes Grundstück veräußert wird;
  • innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freigrenze land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert worden sind und bei Einrechnung dieser Veräußerung die Fläche von 1 ha erreicht wird; dabei gilt als Veräußerung der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, falls ohne einen solchen ein Anspruch auf Übereignung besteht, die Auflassung vorliegen.  


Die Genehmigungsfreiheit wird gegebenenfalls durch ein Zeugnis, das der Genehmigung gleichsteht, bestätigt.


Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen. 

Erforderliche Unterlagen

Für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftliche Flächen:

Die Anträge werden regelmäßig durch den beurkundenden Notar unter Vorlage der Urkunde gestellt.