Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Fischereipachtvertrag

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.

 

Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege. Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.


Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.  


Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam.


Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.


Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verpächters. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann sich der Verpächter auch vorbehalten.  

Erforderliche Unterlagen

  • Der Fischereipachtvertrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung (je einmal für die untere Jagdbehörde, die Jagdgenossenschaft und den Pächter) vorzulegen. Wird die Fischerei von mehreren Pächtern ausgeübt, ist für jeden weiteren Mitpächter eine weitere Ausfertigung des Vertrages einzureichen.
  • gültiger Fischereischein jedes Pächters
Kontakt

Herr Raith