Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine Person für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Ausländers während des Aufenthaltes in Deutschland bzw. den Schengener Staaten entstehen, aufzukommen. Umgangssprachlich wird die Verpflichtungserklärung von Außenstehenden oft „Einladung“ genannt. Tatsächlich hat die Verpflichtungserklärung aber eine viel weiter gehende, rechtliche Bedeutung als eine bloße Einladung.
Eine Verpflichtungserklärung wird in der Regel für Ausländer abgegeben, die für einen Kurzaufenthalt (z.B. Besuch hier lebender Verwandter) nach Deutschland einreisen möchten und dafür ein Visum benötigen, aber der deutschen Auslandsvertretung nicht selbst nachweisen können, dass sie während des Besuchsaufenthaltes in den Schengener Staaten den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern können. Sofern der Ausländer die notwendigen Nachweise selbst erbringen kann, ist eine Verpflichtungserklärung entbehrlich.
Eine Verpflichtungserklärung kann unter Umständen auch für einen beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt abgegeben werden.
Das Landratsamt Berchtesgadener Land ist für alle Verpflichtungsgeber zuständig, die im Landkreis Berchtesgadener Land wohnhaft sind.
Wenn Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, bitten wir Sie, persönlich hier vorzusprechen und folgende Unterlagen mitbringen bzw. vorlegen:
Die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers ist notwendig, weil dessen Unterschrift auf dem Original-Dokument durch die Ausländerbehörde beglaubigt werden muss. Eine Verpflichtungserklärung kann eine Person nur für sein eigenes Einkommen/Vermögen abgeben. Es ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, dass z. B. ein Ehegatte für das Einkommen des anderen Ehegatten eine Verpflichtungserklärung abgibt.
Die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob der Verpflichtungsgeber objektiv (d. h. aus rechtlicher Sicht) in der Lage ist, gegebenenfalls den finanziellen Verpflichtungen aus dieser Erklärung nachzukommen (=“Bonitätsprüfung“). Die Höhe des erforderlichen Einkommens richtet sich nach der individuellen Situation des Verpflichtungsgebers. Zu berücksichtigen ist z. B., ob jemand anderen Personen (z. B. Ehegatten, Kindern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben) zum Unterhalt verpflichtet ist. Das verfügbare Einkommen muss die entsprechenden Pfändungsgrenzen deutlich übersteigen.
Um vorherige telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine Person für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Ausländers während des Aufenthaltes in Deutschland bzw. den Schengener Staaten entstehen, aufzukommen.
Umgangssprachlich wird die Verpflichtungserklärung von Außenstehenden oft „Einladung“ genannt. Tatsächlich hat die Verpflichtungserklärung aber eine viel weiter gehende rechtliche Bedeutung als eine bloße Einladung.
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.