Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Forstschutzberechtigter

Im Wald obliegt der Forstschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen auch den vom Landratsamt bestätigten Forstschutzberechtigten.

 

Unter Forstschutz versteht das Waldgesetz für Bayern vor allem diejenigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Unterbindung und Mitwirkung bei der Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter gegen den Wald oder gegen die dem Forstbetrieb dienenden Anlagen erforderlich sind.


Die Verhütung, Unterbindung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer am eigenen Wald ist nicht Inhalt des Forstschutzes, sondern Aufgabe der Forstaufsicht. Diese beinhaltet die hoheitliche Tätigkeit des Staates zum Schutze der nichtstaatlichen Wälder vor Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer in ihren eigenen Waldungen. Diese Forstaufsicht wird im Landkreis Berchtesgadener Land vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Traunstein wahrgenommen.


Im Gegensatz zur Forstaufsicht obliegt der Forstschutz der Polizei und den Forstschutzbeauftragten, welche diese Position kraft Amtes (zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts) oder kraft Bestätigung (Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen) inne haben.


Die Bestätigung zum Forstschutzbeauftragten erfolgt bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus. Es können nur volljährige, zuverlässige und geeignete Personen bestätigt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.  


Bestätigte Forstschutzberechtigte erhalten einen Dienstausweis und eine Plakette. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bestätigung zum Forstschutzberechtigten
  • aktuelles Lichtbild des zu bestätigenden Forstschutzberechtigten
  • Nachweis über die erforderliche Kenntnis zur fachlichen Eignung