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Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.
Die Jagdgenossenschaft beschließt u.a. über die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung (z.B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe), über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung und über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung.
Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht und darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihre normativen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Die Regelungen innerhalb der Jagdgenossenschaft werden in einer Satzung festgelegt. Für die Jagdgenossenschaften in Bayern liegt eine Mustersatzung (PDF) vor. Die Jagdgenossenschaften haben in der Regel diese Satzung unverändert zu übernehmen.
Beschlüsse und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Beschlüsse und Wahlen sind grundsätzlich mit Stimmen- und Flächenmehrheit.
Stimmenenthaltungen werden mitberechnet und wirken damit im Grunde als „Nein“-Stimme.
Grundsätzlich können Beschlüsse per Handzeichen entschieden werden. Sollte allerdings neben der Stimmenmehrheit die nötige Flächenmehrheit nicht eindeutig zu ermitteln sein, ist die Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln zu wiederholen. Beschlussfassungen über
sind immer schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen.
Als Mitglieder des Jagdvorstandes sind der Vorsitzende des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter sowie zwei Beisitzer zu wählen. Die Wahl ist schriftlich durchzuführen. Gibt es für jeden Posten nur einen Kandidaten kann auch im Block in einem Wahlgang abgestimmt werden.
Schriftführer, Kassenführer und die zwei Rechnungsprüfer gehören streng genommen nicht dem Jagdvorstand an. Sie sind aber für die gleiche Amtszeit zu wählen. Die Wahl für diese Ämter kann auch per Handzeichen erfolgen.
Sollte in § 8 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Passus „entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet“ enthalten sein, kommt es bei der Abstimmung nur auf die Stimmenmehrheit an.
Der Vorsteher sowie dessen Stellvertreter dürfen nur diese Ämter bekleiden. Dagegen können die beiden Beisitzer auch die Funktion des Schriftführers und Kassenführers aber nicht der Rechnungsprüfer übernehmen.
Mitglieder des Jagdvorstandes können nur Personen werden, die Jagdgenossen sind, also Eigentümer von bejagbaren Flächen im Gebiet dieser Jagdgenossenschaft sind. Diese Einschränkung betrifft den Vorsteher, dessen Stellvertreter und die beiden Beisitzer.
Der Schriftführer, Kassenführer und die beiden Rechnungsprüfer, die im engeren Sinn nicht dem Jagdvorstand angehören, müssen keine Jagdgenossen sein.
Die Jagdvorstandschaft wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginn in der Regel am 01.04. und endet nach fünf Jahren am 31.03.
Die Amtszeit kann aber vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit (z. B. bei Hofübergabe mit Datum in der notariellen Beurkundung) enden.
Scheidet vorzeitig der stellvertretende Jagdvorsteher, Beisitzer, Schriftführer, Kassenführer oder Rechnungsprüfer aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin sollen dessen Funktion die weiteren Vorstandsmitglieder übernehmen.
Bei Ausscheiden des Jagdvorstehers übernimmt nicht dessen Stellvertreter die Aufgaben. Da der Jagdvorsteher aufgrund seiner Funktion eine herausragende Stellung innerhalb des Jagdvorstandes hat, führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft ab dem Tag des Ausscheidens das Gemeindeoberhaupt.
Der stellvertretende Jagdvorsteher übernimmt nur dann die Aufgaben des Jagdvorstehers, wenn dieser lediglich temporär (z.B. Urlaub oder Krankheit) ausfällt, dadurch aber seine Eigenschaft als Jagdgenosse nicht verliert.
Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie (z.B. Vater oder Sohn), durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person vertreten lassen. Dafür ist keine schriftliche Vollmacht nötig. Eine Beschränkung der Vertretungen.
Neben dem genannten Personenkreis kann die Vertretung auch durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht, die den Vollmachtsgeber und Bevollmächtigten benennt, zur Jagdgenossenschaftsversammlung mitzubringen.
Für juristische Personen (z.B. Gemeinde oder Forstbetrieb) handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Grundsätzlich darf jeder Jagdgenosse nur jeweils einen anderen Jagdgenossen mittels schriftlicher Vollmacht vertreten. Sofern die Vertretung ohne Vollmacht möglich ist (z.B. Verwandter in gerader Linie), besteht diese Beschränkung nicht. Ein Jagdgenosse könnte daher ohne Vollmacht sowohl seinen Vater als auch seinen Sohn in der Versammlung vertreten.
Nein, eine Jagdgenossenschaft kann nicht zahlungsunfähig werden. Sollte aber der Fall eintreten, dass die notwendigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können zum Ausgleich des Haushaltes Umlagen von den Jagdgenossen entsprechend des jeweiligen Flächenanteils erhoben werden.