Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Das Landratsamt Berchtesgadener Land führt zum 1. Juni 2023 den „Digitalen Bauantrag“ ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich Bauanträge und weitere im Verfahren beizubringende Unterlagen digital einzureichen.
Weitere Informationen zum digitalen Baugenehmigungsverfahren entnehmen Sie bitte den „Häufig gestellten Fragen“.
Die Online-Assistenten zur digitalen Antragstellung im Bayernportal sind über folgende Links abrufbar:
Ab 01.06.2023 haben Sie auch im Landkreis Berchtesgadener Land die Möglichkeit, Ihren Bauantrag rein digital, also papierlos zu stellen.
Für alle Anträge, die vor diesem Stichtag eingereicht werden, gilt noch das alte, papiergebundene Verfahren mit Abgabe bei der zuständigen Gemeinde.
Die digitale Antragstellung erfolgt über das Bayernportal. Die notwendigen Links zu den Online-Assistenten der jeweiligen Antragsverfahren finden Sie bei den "Häufig gestellten Fragen". Die Antragstellung kann nur durch einen entsprechend bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Um einen entsprechenden Antrag stellen zu können, muss sich der Entwurfsverfasser vorab einmalig eine BayernID holen, die eine ausreichende Authentifizierung gewährleistet (Elster-Zertifikat oder elektronische ID). Eine Anmeldung nur mit Benutzernamen und Passwort ist nicht ausreichend. Durch die Authentifizierung entfallen Unterschriftserfordernisse.
Nähere Infos zur BayernID finden Sie unter https://freistaat.bayern/hilfe oder BayernID - Startseite (freistaat.bayern).
Bestimmte Anträge/Anzeigen (Vorbescheid, Verlängerung, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen) können auch vom Antragsteller/Bauherrn eingereicht werden. Dieser muss sich hierzu ebenfalls über die BayernID mit zusätzlicher Authentifizierung ausweisen und kann dann die Online-Assistenten nutzen.
Auf der Startseite des jeweiligen Online-Assistenten ist beschrieben, wer diesen nutzen kann.
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich und unwirksam. Sollte eine digitale Antragstellung über das Bayernportal nicht möglich oder erwünscht sein, so sind die Antragsunterlagen in Papierform einzureichen.
Nein das müssen Sie nicht. Es gibt keine Pflicht eine Baugenehmigung nur digital zu beantragen. Natürlich können sie Ihren Bauantrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich das Verfahren auch beim Einreichen in Papierform, da die meisten Anträge in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzureichen sind. Die Antragsunterlagen müssen allerdings nicht mehr in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden, da sie beim Landratsamt ohnehin verscannt werden. Es genügt eine Ausfertigung der Antragsunterlagen.
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital unterzeichnen. Nach der digitalen Bauantragsverordnung kann dies nur der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich somit als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er bestätigt, dass er für den Bauherrn handelt.
Ein Fachplaner (z. B. für Brandschutz) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarzustimmung muss dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantrag ist anzugeben, ob die Zustimmung beim Entwurfsverfasser oder Bauherrn vorliegt. Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit „Zustimmung wurde erteilt: Nein“ angegeben werden, zugestellt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass falsche Angaben zur Nachbarzustimmung eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 BayBO darstellen und mit einem Bußgeld bewehrt sind. Sie als Bauherr sollten sich vor allem aber darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn aufgrund falscher oder vergessener Angaben, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats gegen die Baugenehmigung haben. Die Baugenehmigung ist also noch lange nach Baubeginn anfechtbar, was zu unabsehbaren Risiken für Sie als Bauherrn führen kann.
Als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang zum Bayernportal mit der BayernID (Elster-Zertifikat oder elektronische ID). Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher bei uns einreichen.
Nähere Informationen hierzu erhalten sie unter folgenden Links: https://www.freistaat.bayern/hilfe oder BayernID - Startseite (freistaat.bayern)
Dateien müssen als Einzeldateien in einem PDF-Dokument (Portable Document Format) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Ja, am besten verwenden Sie hierzu den Nachreiche Assistenten (Nachreiche Assistent), den Sie auch bequem per Link über unsere Website erreichen können (siehe Online-Dienste). Zur Nutzung benötigen Sie, wie beim digitalen Bauantrag auch, Ihre BayernID.
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Für die Baugenehmigung besteht rechtlich auch im Falle der digitalen Antragstellung weiterhin das Schriftformerfordernis. Aus diesem Grund wird die Baugenehmigung unabhängig von der Art der Einreichung mit den zugehörigen Bauvorlagen durch das Landratsamt ausgefertigt und dem Bauherrn in Papierform zugestellt. Sofern eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die Digitalisierung erfolgt, wird das Verfahren entsprechend geändert.
Montag - Mittwoch, Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Baurechtsvollzug Bischofswiesen, Piding
Baurechtsvollzug Ainring, Laufen
Baurechtsvollzug Berchtesgaden, Marktschellenberg
Baurechtsvollzug Bayerisch Gmain, Teisendorf
Baurechtsvollzug Ramsau b. Berchtesgaden, Schneizlreuth, Schönau a. Königssee
Baurechtsvollzug Anger, Saaldorf-Surheim
Baurechtsvollzug Freilassing
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Montag - Mittwoch, Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Bauberatung Laufen, Ramsau b. Berchtesgaden, Saaldorf-Surheim, Schönau a. Königssee
Bauberatung Ainring, Anger, Bayerisch Gmain, Bischofswiesen
Bauberatung Marktschellenberg, Piding, Teisendorf
Bauberatung Berchtesgaden, Freilassing, Schneizlreuth
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen