Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Recht auf Einreise und Aufenthalt

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie sich

  • als Arbeitnehmer
  • zur Berufsausbildung
  • zur Arbeitsplatzsuche (zeitlich begrenzt)
  • als niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • als Dienstleistungsempfänger (unter besonderen Voraussetzungen)
  • als nicht Erwerbstätige mit ausreichenden finanziellen Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz (z.B. Rentner, Pensionisten)
  • als Verbleibeberechtigte (Personen mit Voraufenthalt in Deutschland unter besonderen Voraussetzungen)
  • als Studenten

im Bundesgebiet aufhalten.

 

Wichtig!

Alle Unionsbürger und EWR-Bürger genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit, das bedeutet, es besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt.


Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, Familienangehörige im unionsrechtlichen Sinn von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern genießen ein Aufenthaltsrecht. Familienangehörige nach dem Unionsrecht sind grundsätzlich der Ehegatte oder Lebenspartner, sowie die Kinder des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.  


Weitere Familienangehörige in auf- und absteigender Linie (ältere Kinder/Enkel/Eltern/Großeltern usw.) haben ein Aufenthaltsrecht nur dann, wenn der Unionsbürger bzw. dessen Ehegatte/Lebenspartner diesen Personen Unterhalt gewährt. Selbstverständlich setzt dies voraus, dass der Unterhaltsleistende objektiv zur Leistung von Unterhalt in der Lage ist.


Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, weisen ihr Aufenthaltsrecht durch eine sogenannte Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird, nach.


Wichtig!

Sofern ein Familienangehöriger nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzt, ist in der Regel ein sogenanntes „Visumsverfahren“ notwendig.


Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger?

Ein Unionsbürger hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt (freizügigkeitsberechtigt), wenn er sich als/zur

  • Arbeitnehmer
  • Berufsausbildung
  • Arbeitsplatzsuche (zeitlich begrenzt)
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • Dienstleistungsempfänger (unter besonderen Voraussetzungen)
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichenden finanziellen Existenzmitteln und ausreichendem Krankenversicherungsschutz (z.B. Rentner, Pensionisten)
  • Verbleibeberechtigte (Personen mit Voraufenthalt in Deutschland unter besonderen Voraussetzungen)
  • Studenten

im Bundesgebiet aufhält.

Welche Rechte haben Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern?

Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, haben auch das Recht auf Einreise und Aufenthalt (sie haben somit die gleichen Rechte in dem Aufenthaltsland wie der Unionsbürger, dessen Familienangehöriger sie sind).


Wichtig!
Sofern ein Familienangehöriger nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzt, ist in der Regel ein sogenanntes „Visumsverfahren“ notwendig.

Wer ist Familienangehöriger im unionsrechtlichen Sinn?

Familienangehörige nach dem Unionsrecht sind grundsätzlich der Ehegatte oder Lebenspartner, sowie die Kinder des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.


Weitere Familienangehörige in auf- und absteigender Linie (ältere Kinder/Enkel/Eltern/Großeltern, usw.) haben ein Aufenthaltsrecht nur dann, wenn der Unionsbürger bzw. dessen Ehegatte/Lebenspartner diesen Personen Unterhalt gewährt. Selbstverständlich setzt dies voraus, dass der Unterhaltsleistende objektiv zur Leistung von Unterhalt in der Lage ist. 

Kontakt

Frau Ilic

EU-Sachbearbeitung für den Buchstabenbereich A – K

Frau Mader

EU-Sachbearbeitung für den Buchstabenbereich L – Z

Frau Bauregger

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.

Formulare