Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie sich
im Bundesgebiet aufhalten.
Wichtig!
Alle Unionsbürger und EWR-Bürger genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit, das bedeutet, es besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt.
Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, Familienangehörige im unionsrechtlichen Sinn von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern genießen ein Aufenthaltsrecht. Familienangehörige nach dem Unionsrecht sind grundsätzlich der Ehegatte oder Lebenspartner, sowie die Kinder des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.
Weitere Familienangehörige in auf- und absteigender Linie (ältere Kinder/Enkel/Eltern/Großeltern usw.) haben ein Aufenthaltsrecht nur dann, wenn der Unionsbürger bzw. dessen Ehegatte/Lebenspartner diesen Personen Unterhalt gewährt. Selbstverständlich setzt dies voraus, dass der Unterhaltsleistende objektiv zur Leistung von Unterhalt in der Lage ist.
Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, weisen ihr Aufenthaltsrecht durch eine sogenannte Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird, nach.
Wichtig!
Sofern ein Familienangehöriger nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzt, ist in der Regel ein sogenanntes „Visumsverfahren“ notwendig.
Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.
Ein Unionsbürger hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt (freizügigkeitsberechtigt), wenn er sich als/zur
im Bundesgebiet aufhält.
Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, haben auch das Recht auf Einreise und Aufenthalt (sie haben somit die gleichen Rechte in dem Aufenthaltsland wie der Unionsbürger, dessen Familienangehöriger sie sind).
Wichtig!
Sofern ein Familienangehöriger nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzt, ist in der Regel ein sogenanntes „Visumsverfahren“ notwendig.
Familienangehörige nach dem Unionsrecht sind grundsätzlich der Ehegatte oder Lebenspartner, sowie die Kinder des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.
Weitere Familienangehörige in auf- und absteigender Linie (ältere Kinder/Enkel/Eltern/Großeltern, usw.) haben ein Aufenthaltsrecht nur dann, wenn der Unionsbürger bzw. dessen Ehegatte/Lebenspartner diesen Personen Unterhalt gewährt. Selbstverständlich setzt dies voraus, dass der Unterhaltsleistende objektiv zur Leistung von Unterhalt in der Lage ist.
EU-Sachbearbeitung für den Buchstabenbereich A – K
EU-Sachbearbeitung für den Buchstabenbereich L – Z
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.