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Berg- und Seilbahnen

Seilbahnen, Lifte und Bandförderer bedürfen einer Bau- und Betriebsgenehmigung sowie einer Genehmigung der technischen Planung.  

 

Wer eine Seilbahn, einen Lift oder einen Bandförderer usw. betreibt, benötigt hierfür eine gültige Genehmigung. Für die Anlagen im Berchtesgadener Land ist das Landratsamt Berchtesgadener Land für die Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung zuständig. Für die Genehmigung der technischen Planung ist die technische Seilbahnaufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern zuständig.

 

Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn in Bayern ist daher folgendes Genehmigungsverfahren (Art. 21 u. 22 BayESG) vorgeschrieben:  

  • Das Seilbahnunternehmen stellt als ersten Schritt einen Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung beim Landratsamt Berchtesgadener Land – Fachbereich 23 Straßenverkehr. Der Antrag muss über das geplante Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben (Art. 22 Abs. 2 BayESG). Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in § 2 SeilbV festgelegt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und gibt Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt sind, durch ein Anhörungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 22 Abs. 3 BayESG).
  • Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn angenommen werden kann, der Unternehmer zuverlässig ist und das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Art. 21 Abs. 5 BayESG). Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet sein (Art. 21 Abs. 6, 7 BayESG). 


Darüber hinaus wird der Seilbahnunternehmer verpflichtet, eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durchführen zu lassen und den entsprechenden Sicherheitsbericht mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen (Art. 22 Abs. 5 Nr. 6 BayESG). 

 

Der zweite Schritt für den Bau und Betrieb einer Seilbahn ist die Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 BayESG).

  • Dazu müssen detaillierte technische Unterlagen (§ 4 SeilbV) bei der Technischen Seilbahnaufsichtsbehörde eingereicht werden und zugleich ein Prüfgutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle zu den Unterlagen vorgelegt werden. Die Genehmigung kann auch nur für einen Teil der Seilbahn er folgen (Teilplangenehmigung).
  • Nach Erteilung der Genehmigung der technischen Planung darf mit dem Bau der Seilbahn begonnen werden. Nach Fertigstellung der Anlage muss vom Seilbahnunternehmen u.a. ein Probebetrieb durchgeführt werden, die Seilbahnanlage und ihre Fahrbetriebsmittel bestimmungsgemäß von der Aufsichtsbehörde abgenommen werden (Betriebsabnahme).
  • Weitere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Betriebseröffnung sind die Bestellung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung durch das Seilbahnunternehmen und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 25 BayESG). Danach kann der öffentliche Betrieb der Seilbahn beginnen.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen für Seilbahnen sind unter § 2 Seilbahnverordnung aufgeführt.