Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Seilbahnen, Lifte und Bandförderer bedürfen einer Bau- und Betriebsgenehmigung sowie einer Genehmigung der technischen Planung.
Wer eine Seilbahn, einen Lift oder einen Bandförderer usw. betreibt, benötigt hierfür eine gültige Genehmigung. Für die Anlagen im Berchtesgadener Land ist das Landratsamt Berchtesgadener Land für die Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung zuständig. Für die Genehmigung der technischen Planung ist die technische Seilbahnaufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern zuständig.
Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn in Bayern ist daher folgendes Genehmigungsverfahren (Art. 21 u. 22 BayESG) vorgeschrieben:
Darüber hinaus wird der Seilbahnunternehmer verpflichtet, eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durchführen zu lassen und den entsprechenden Sicherheitsbericht mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen (Art. 22 Abs. 5 Nr. 6 BayESG).
Der zweite Schritt für den Bau und Betrieb einer Seilbahn ist die Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 BayESG).
Die erforderlichen Unterlagen für Seilbahnen sind unter § 2 Seilbahnverordnung aufgeführt.