Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
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83435 Bad Reichenhall

 

Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach der 42. BImSchV

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren.


Durch die Verordnung werden die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vorgegeben, um Gefahren sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern. Der Vermeidung des Legionellenwachstums in und der Minimierung des legionellenhaltigen Aerosolaustrags aus Anlagen kommt eine zentrale Rolle zur Vermeidung eines Gesundheitsrisikos zu.


Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z. B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen.


Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellenbefunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden.


Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen.


Die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel gelten ab 19. Juli 2018. Ab diesem Zeitpunkt ist die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen. Die Mitteilungen und Anzeigen sind ausschließlich über diese Anwendung elektronisch zu übermitteln.

Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Soweit noch keine Erstuntersuchung durchgeführt worden ist, hatte dies bis zum 16. September 2017 zu erfolgen (§ 3 Abs. 7).


Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Die Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14

Der Betreiber hat regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen.


Die Frist für die erstmalige Überprüfung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ist für bestehende Anlagen wie folgt gestaffelt:

für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum
19.08.2011 19.08.2019
19.08.2013 19.08.2020
19.08.2015 19.08.2021
19.08.2017 19.08.2022

Das Ergebnis der Überprüfung kann über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen werden.