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Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOX) erreicht. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Risiken für die menschliche Gesundheit sind jedoch noch immer gravierend. Daher wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD) beschlossen.

 

Die Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sollen in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der TA Luft und der 1. BImSchV sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des BImSchG werden beibehalten, die z. T. bereits über die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2193 hinausgehen.


Am 19.06.2019 wurde die Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:

  1. Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
     
  2. Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
     
  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.


Unter § 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs sind Anlagen aufgelistet, für die die 44. BImSchV nicht gilt.