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Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Jagdaufseher

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen den Jagdausübungsberechtigten (in der Regel Revierpächter) und den vom Landratsamt bestätigten Jagdaufsehern.

 

Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.  


Die Berechtigung des Jagdschutzes durch Jagdgäste wird in drei Kategorien abgestuft:
 

  • Der nichtbestätigte Jagdaufseher:
    Er gehört nicht zum Kreis der Jagdschutzberechtigten und kann deshalb nur eine beschränkte Jagdaufsicht ausüben. Er steht, sofern er Jagdscheininhaber ist, einem Jagdgast gleich. Zur Legitimation benötigt er eine schriftliche Jagdschutzerlaubnis. Der nichtbestätigte Jagdaufseher hat jedoch die allgemeinen Schutzrechte, die Jedermann hat (Notwehrrecht, usw.).
  • Der bestätigte Jagdaufseher:
    Er steht hinsichtlich des Umfanges der Jagdschutzbefugnisse dem Revierinhaber gleich.
  • Der bestätigte Jagdaufseher, der Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist:
    Berufsjägern und forstlich ausgebildeten Jagdaufsehern werden mit Bestätigung zum Jagdaufseher die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten zuerkannt. Außerdem kommt ihnen die Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft und Beauftragter der Naturschutzwacht zu.


Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.


Gegen die fachliche Eignung bestehen i.d.R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.  


Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Diese Versagungsgründe sind zwingend.


Die Bestätigung eines Jagdaufsehers wird vom Revierinhaber bei der unteren Jagdbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Jagdrevier befindet, beantragt. Der bestätigte Jagdaufseher erhält einen Dienstausweis und eine Plakette.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bestätigung zum Jagdaufseher
  • Jagdschein des zu bestätigenden Jagdaufsehers
  • aktuelles Lichtbild des zu bestätigenden Jagdaufsehers
  • Nachweis über die erforderliche Kenntnis zur fachlichen Eignung
Kontakt

Herr Raith