Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Taxen und Kleinbusse mit bis zu 8 Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist - bis auf wenige Ausnahmen - genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der "unteren Verkehrsbehörde" für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxi/Mietwagen) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt (bei Ersterteilung einer Taxikonzession wird die Genehmigung nur auf 2 Jahre erteilt).
Der Genehmigung bedarf auch
Zuständige Genehmigungsbehörden für Taxen-/Mietwagenverkehre und Ausflugsfahrten/Ferienziel-Reisen mit Pkw (Kleinbusse bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind die Landratsämter und kreisfreien Städte. Für alle anderen Verkehrsarten (Omnibusverkehre) ist die Regierung von Oberbayern in München zuständig.
Verkehr mit Mietwagen ist die Personenbeförderung mit Pkw, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen Personenkreis bilden und sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden.
Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen grundsätzlich zum Betriebssitz zurückzukehren (sog. Rückkehrpflicht). Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (geeichter Wegstreckenzähler und Alarmanlage).
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Pkw nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgeltes anstelle des Beförderungsentgelts.
Hinweis:
Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens ist bei Antragsstellung nachzuweisen (die Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagen ist hier nicht ausreichend).
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Voraussetzung für die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Personenbeförderungsunternehmens nachweist. Nähere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (PDF) entnehmen.
Achtung!
Wer Personen befördert, muss einen Personenbeförderungsschein erwerben. Hierbei ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, Ortskunde besitzt sowie gesundheitlich geeignet ist. Auskünfte hierzu erteilt die Führerscheinstelle.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird durch diverse Bescheinigungen und Bestätigungen nachgewiesen:
Beide Nachweise sind direkt zur Vorlage beim Landratsamt Berchtesgadener Land – Untere Verkehrsbehörde zu beantragen (Verwendungszweck: FB23-1450/3-4).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Hierzu sind folgende Formulare zu verwenden:
Zusätzlich sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen
vorzulegen.
Die Antragsunterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 3 Monate sein.
Die fachliche Eignung ist durch eine entsprechende Unternehmerprüfung, die bei der Industrie- und Handelskammer abzulegen ist, nachzuweisen.
Weiterhin ist vor der ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Unternehmen vorzulegen:
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen eines Taxi oder Mietwagens nach den Bestimmungen der BOKraft gerecht werden. Sie sind bei der Zulassungsstelle mit dem Zusatz "Taxi" oder "Mietwagen" zuzulassen.
Die Antragsunterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 3 Monate sein.