Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Grenzgängerkarte

Eine Grenzgängerkarte kann einem Ausländer für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland erteilt werden, wenn

  • dieser sich rechtmäßig in einem der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (z.B. Österreich) aufhält, dort einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und der Wohnsitz im Ausland beibehalten wird, 
  • er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt oder
  • er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder
  • die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung erfüllen würde (z.B., weil er eine besondere berufliche Qualifikation besitzt).

 

Die Erteilung einer Grenzgängerkarte unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland und des Aufenthaltstitels des angrenzenden Staates ist unter Umständen auch für eine selbständige Tätigkeit möglich, ohne dass die vorgenannten familiären oder beruflichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.   Eine Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt keine weitergehenden Rechte in Deutschland. Die Grenzgängerkarte erlaubt lediglich die Ausübung einer genau definierten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.


Der Antrag auf Erteilung einer Grenzgängerkarte ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Ort der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zuständig ist. Wenn die Erwerbstätigkeit im Landkreis Berchtesgadener Land ausgeübt werden soll, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zuständig.


Bitte erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Grenzgängerkarte?

Die Grenzgängerkarte erlaubt lediglich die Ausübung einer genau definierten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Eine Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt keine weitergehenden Rechte in Deutschland.

Kann ich eine Grenzgängerkarte für eine selbständige Tätigkeit erhalten?

Die Erteilung einer Grenzgängerkarte unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland und des Aufenthaltstitels des angrenzenden Staates ist unter Umständen auch für eine selbständige Tätigkeit möglich, ohne dass die besondere familiäre oder berufliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Kann ich eine Grenzgängerkarte für eine Beschäftigung erhalten?

Eine Grenzgängerkarte kann einem Ausländer für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland erteilt werden, wenn dieser sich rechtmäßig in einem der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (z.B. Österreich) aufhält, dort einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und der Wohnsitz im Ausland beibehalten wird, wenn er  

  • in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt oder
  • in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
  • ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder
  • die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung erfüllen würde (z.B., weil er eine besondere berufliche Qualifikation besitzt).

 

 

Wo kann ich eine Grenzgängerkarte beantragen?

Der Antrag auf Erteilung einer Grenzgängerkarte ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Ort der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zuständig ist.

Kontakt

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Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D

Frau Haderer

Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K

Herr Resch

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq

Frau Fuchs

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I

Herr Kern

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö

Frau Steindlmüller

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh

Frau Preuß

Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z

Frau Walter

Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z

Frau Ilic

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K

Frau Mader

Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,

Telefax

  • +49 8651 773 581

Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.