Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Der Familiennachzug dient der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie. Der Familiennachzug ist auf die sogenannte „Kernfamilie“ beschränkt. Die Kernfamilie umfasst grundsätzlich nur die Ehegatten und die eigenen minderjährigen ledigen Kinder.
Bei einem Ausländer, der zum deutschen oder hier lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen möchte, wird in der Regel der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (Niveau A 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) vor der Einreise verlangt. Für den Ehegattennachzug zum hier lebenden ausländischen Ehepartner sind zudem ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum notwendig.
Das gleiche gilt, wenn Sie beabsichtigen, im Bundesgebiet zu heiraten.
Der Kindernachzug ist nur von minderjährigen ledigen eigenen Kindern zu den hier lebenden Eltern (oder gemeinsame Einreise) möglich. Hier können sich mehrere Konstellationen ergeben. Nachzug zu den Eltern, zum allein personensorgeberechtigten Elternteil oder zu einem Elternteil, der nicht das alleinige Personensorgerecht hat, jedoch der andere Elternteil zu dem Nachzug sein Einverständnis abgegeben hat.
Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.
Der Familiennachzug dient der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie.
Grundsätzlich der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder.
Bei einem Ausländer, der zum deutschen oder hier lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen möchte, wird in der Regel der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (Niveau A 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) vor der Einreise verlangt. Für den Ehegattennachzug zum hier lebenden ausländischen Ehepartner sind zudem ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum notwendig.
Das gleiche gilt, wenn Sie beabsichtigen im Bundesgebiet zu heiraten.
Der Kindernachzug ist nur von minderjährigen ledigen eigenen Kindern zu den hier lebenden Eltern (oder gemeinsame Einreise) möglich. Hier können sich mehrere Konstellationen ergeben:
Nachzug
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.