Die Industrieemissions-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen.
Bei einem Teil der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen handelt es sich auch um Anlagen nach Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie). Diese Anlagen sind im Anhang zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet.
Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie sind Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zu erstellen.
Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung oder weitest möglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen „beste verfügbare Techniken“ (BVT, engl. BREF) anwenden.
Die im Landkreis existierenden IE-Anlagen sind der Anlage 1 (PDF) zu entnehmen.
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07.01.2013 bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. seit dem 01.12.2021 für Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die maßgeblichen BVT Merkblätter ergeben sich bei den einzelnen Anlagen aus den Bescheiden.
Derzeit liegen keine zu veröffentlichende Bescheide nach § 10 Abs. 8a Satz 1 BImSchG vor.
Derzeit liegen keine zu veröffentlichende Bescheide nach § 10 Abs. 8a Satz 1 BImSchG vor.