Wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte; § 55 Gewerbeordnung).
Voraussetzung für die Erteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. dessen vertretungsberechtigter Person (bei juristischen Personen).