Wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte; § 55 Gewerbeordnung).
Voraussetzung für die Erteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. dessen vertretungsberechtigter Person (bei juristischen Personen).
Die Unterlagen sind bitte als gut leserliche Kopie einzureichen, da Originaldokumente grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Sollte ausnahmsweise doch ein Dokument im Original übersendet worden sein, welches von Ihnen jedoch noch weiter benötigt wird, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Landratsamt in Verbindung. Sofern die Vorlage von Dokumenten im Original erforderlich sein sollte, wird dies gesondert mitgeteilt.