Pflanzliche Abfälle dürfen nur dann außerhalb von Entsorgungsanlagen beseitigt werden (z.B. durch Verrottung oder Verbrennen), wenn die Anforderungen der PflAbfV (Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen) eingehalten werden.
Strohige Abfälle dürfen außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Das Verbrennen ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle sowie holzige Abfälle aus dem Obstanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
Außerhalb bebauter Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen verboten.
Pflanzliche Abfälle dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Soweit ein Verbrennen zulässig ist, sind die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.