Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Für die Beförderung von bestimmten gefährlichen Gütern im Straßenverkehr (außerhalb von Autobahnen) wird eine Fahrwegbestimmung benötigt. Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen.
Der Fahrweg wird von der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag für die Wegstrecke außerhalb der Autobahn bestimmt, d.h. von der Be- bzw. Entladestelle bis zur nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle. Die Fahrwegbestimmung gilt für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren.
Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB). In Bayern wurde hiervon Gebrauch gemacht. Die Allgemeinverfügung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 GGVSEB vom 05.03.2010 gilt für die Beförderung der dort genannten gefährlichen Güter innerhalb des Freistaates Bayern.
Sofern demnach Gefahrgutbeförderungen dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung unterliegen, bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Fahrwegbestimmung durch die Straßenverkehrsbehörde. Der Beförderer hat die Allgemeinverfügung zu beachten und eigenverantwortlich den Fahrweg nach dem Positivnetz festzulegen. Sollte der Beförderer über die Eignung einer Straße im Zweifel sein (oder Straßen zu befahren sein, die nicht zum Positivnetz gehören), muss rechtzeitig die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger zur Befahrung befragt werden. Gegebenenfalls bedarf es von Seiten der Straßenverkehrsbehörde einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes (Zeichen 261 oder 269 StVO) unumgänglich ist.
Hinweis: Auf der B20/21 besteht ein Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Unter Auflagen und Beschränkungen können Ausnahmen erlassen werden.
Für die Beantragung einer Ausnahme vom Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern auf der B 20/21 ist ein formloser Antrag erforderlich. Die Gefahrgutklassen, UN-Nummern, Empfangsorte und Fahrzeugkennzeichen sind anzugeben.
Für die Beförderung von bestimmten gefährlichen Gütern im Straßenverkehr (außerhalb von Autobahnen) wird eine Fahrwegbestimmung benötigt. Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen.