Verträge zur Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Verträge) sind anzeigepflichtig. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen.
Die Anzeigepflicht obliegt dem Verpächter. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages beim Landratsamt erfolgen muss. Eine vorherige Vorlage beim Bayerischen Bauernverband ist nicht zwingend notwendig.
Die Anzeigepflicht entfällt bei Pachtverträgen
Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.
Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen:
Bei mündlicher Vereinbarung: