Verträge zur Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Verträge) sind anzeigepflichtig, sofern die Pachtfläche mindestens 2 ha beträgt. Dies gilt grundsätzlich auch für Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen.
Die Anzeigepflicht entfällt bei
Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.
Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen:
Bei mündlicher Vereinbarung:
Zur Erteilung der Genehmigung bzw. des Zeugnisses ist die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes erforderlich. Diese kann vom Antragsteller selbst eingeholt werden, ansonsten wird sie schriftlich vom Landratsamt angefordert.