Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
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Die Ehegattennotvertretung greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, typischerweise nach einem plötzlich eintretenden Ereignis wie einem Unfall oder Schlaganfall, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Die Krankheit muss eine Einwilligungsunfähigkeit bewirken und eine ärztliche Akutversorgung notwendig machen.
Der vertretende Ehegatte/Lebenspartner darf nach § 1358 BGB für den erkrankten Ehegatten/Lebenspartner Angelegenheiten der Gesundheitssorge nur wahrnehmen, wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen oder ausreichende Vorsorge (z. B. mit einer Vorsorgevollmacht) getroffen wurde. Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben. Ein Getrenntleben im rechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn z. B. einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt oder aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer Zweitwohnung wohnt.
Die Vertretung ist auch ausgeschlossen, wenn für den erkrankten Ehegatten ein Betreuer in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gerichtlich bestellt ist.
Zur Ehegattenvertretung ist erforderlich, dass eine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich ansteht (z. B. über eine medizinische Behandlung) und der Ehegatte bereit und in der Lage ist, die anstehende Entscheidung zu treffen (z. B. über die Durchführung oder das Unterbleiben der Behandlung nach ärztlicher Aufklärung). Der behandelnde Arzt hat das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ehegattennotvertretung schriftlich zu bestätigen und diese Bestätigung dem vertretenden Ehegatten für die Ausübung des Vertretungsrechts vorzulegen. Der Ehegatte hat das Vertretungsrecht nach den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des erkrankten Ehegatten auszuüben.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf maximal 6 Monate befristet.
Auf eine freiheitsentziehende Unterbringung erstreckt sich die Vertretungsmacht nicht.
Leiterin der Betreuungsstelle; Beratung und Beglaubigung von Vollmachten
Außendienst für Ainring, Anger, Freilassing, Laufen und Teisendorf
Außendienst für Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Piding
Sachbearbeiterin für Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Ramsau b. Berchtesgaden, Schneizlreuth und Schönau a. Königssee
Sachbearbeiter für Laufen, Saaldorf-Surheim, Freilassing, Ainring, Bayerisch Gmain / Unterbringungen
Sachbearbeiter für Bad Reichenhall, Piding, Anger und Teisendorf / Beglaubigung von Vollmachten / Unterbringungen