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Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen Verwaltungsakte einer Behörde (z.B. Anordnungen, Untersagungen, Gebühren- und Beitragsbescheide) oder die Ablehnung beantragter Verwaltungsakte in der Regel nicht unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Vielmehr sind zuvor regelmäßig Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der strittigen Regelung in einem behördlichen Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren (§§ 68 bis 73 VwGO) zu überprüfen.
Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist in Bayern das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen u.a. der bayerischen Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände) in vielen Bereichen abgeschafft worden (Art. 15 AGVwGO).
Das Widerspruchsverfahren gibt es aber beispielsweise im Bereich des Kommunalabgabenrechts (gemeindliche Gebühren, Beiträge und Steuern) weiterhin.
Die Betroffenen können hier grundsätzlich wählen, ob sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben (sogenanntes fakultatives Widerspruchsrecht).
Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde, die den Bescheid erlassen hat (z.B. Gemeinde, Zweckverband), einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde (in diesem Fall das Landratsamt) eingelegt werden. Als erstes prüft die Ausgangsbehörde, ob sie ihren Bescheid ganz oder teilweise aufhebt bzw. korrigiert (Abhilfeentscheidung). Andernfalls legt sie den Widerspruch uns zur Entscheidung vor.
Der Widerspruchsbescheid ist kostenpflichtig. Wer die Kosten zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte. Gegen ihn kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt. Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) oder bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (in diesem Fall also das Landratsamt), eingelegt werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können (achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist). Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig, es sei denn, die Behörde hat für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind, den Zugang eröffnet. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.
Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).
Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG. Die Widerspruchsgebühr beträgt grundsätzlich das 1,5-fache der Gebühr des Ausgangsbescheids. Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter Widerspruch eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5.000 Euro zu erheben.
Bei einem Widerspruch gegen öffentliche Abgaben beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 Euro.
Wird der Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, wird eine Gebühr von 1/10 bis zu 3/4 der regulären Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 15 Euro; im Fall eines Widerspruchs, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben richtet, beträgt sie 10 Euro. Im Regelfall beträgt die Gebühr bei Widerspruchsrücknahme die Hälfte des Betrages, der für einen Widerspruchsbescheid festgesetzt werden würde.
Zusätzlich werden entstandene Auslagen in Rechnung gestellt.
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung, d.h., dass der angefochtene Verwaltungsakt zunächst nicht befolgt werden muss. Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen eingeschränkt worden. So entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen z.B. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (etwa Beiträgen und Gebühren) und Kosten und vor allem auch in anderen in verschiedenen Gesetzen vorgeschriebenen Fällen.
Weiterhin entfaltet der Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Entfaltet der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, müssen Sie den angefochtenen Bescheid befolgen und beispielsweise die geforderten Beiträge und Gebühren bezahlen.