Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Straßenverkehrsrecht

Baustellen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auf Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen auswirken können, müssen die Antragsteller von der unteren Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen. Dabei ist ein Verkehrszeichenplan vorzulegen. Oftmals genügt für Arbeiten im Straßenraum nicht nur die verkehrsrechtliche Anordnung. Wird die Straße für verkehrsfremde Zwecke benötigt, weil z. B. Rohre verlegt werden, so ist eine gesonderte Gestattung mit dem Träger der Straßenbaulast (Staatliches Bauamt Traunstein) einzuholen. 

Veranstaltungen

Veranstaltungen, die die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, sind erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 2 StVO). Hierunter fallen z.B:

  • Motorsportliche Veranstaltungen (z.B. Rallye-Wertungsprüfungen, Slaloms, Oldtimerausfahrten)
  • Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Volksradfahren, Fahrradwanderung)
  • Volksmärsche und Volksläufe
  • Kirchen- und Festzüge
  • Filmaufnahmen
  • Märkte
  • Straßenfeste (z.B. auch Konzerte u.ä.)  

Sonstige Ausnahmegenehmigungen

Die StVO beinhaltet eine Vielzahl von Verboten durch Gesetz oder Verkehrszeichen, die die Sicherheit des Verkehrs zum Ziel haben. Dennoch ist es in besonders dringenden Fällen geboten, Ausnahmen von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zu machen. Genannt werden darf hier z.B. 

  • die Ausnahme von Bewilligungen zur Parkerleichterung für Handwerker, Handelsvertreter, soziale Dienste
  • und die Ausnahme zum Befahren nichtöffentlicher/gesperrter Straßen, Wege und Plätze.

Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO). Sobald Fahrten zwingend notwendig werden und diese im öffentlichen Interesse liegen, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem jeweiligen Antrag sind folgende Unterlagen notwendig:


Baustellen:

  • Verkehrszeichenplan/Regelplan
  • Lageplan  


Veranstaltungen: