Für die bauliche Anpassung von bestehendem Wohnraum für Menschen mit Behinderung gibt es eine staatliche Förderung in Form eines leistungsfreien Darlehens.
Bitte beachten Sie:
Für die Festsetzung der förderfähigen Kosten ist ein im Detail prüffähiges Angebot des ausführenden Handwerkers vorzulegen. Daraus ergibt sich der förderfähige Mehraufwand gegenüber einer konventionellen Ausführung. Wir weisen darauf hin, dass nur marktübliche Listenpreise berücksichtigt werden können.
Die Bewegungsfähigkeit eines Menschen kann aus vielen Gründen eingeschränkt sein. Um trotzdem ein selbständiges Leben in den eigenen vier Wänden führen zu können, bedarf es oft nur geeigneter baulicher Veränderungen. Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Darlehen von bis zu 10.000 Euro.
Für eine Förderung kommen beispielsweise in Frage
Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen. Der Antrag auf Förderung muss vor Auftragsvergabe erfolgen. Bereits begonnene Vorhaben dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.
Nähere Informationen sowie die Antragsformulare für die Anpassungsförderung erhalten Sie hier: Förderung von barrierefreiem Wohnen
Gerne beraten wir Sie über die Fördermöglichkeiten. Um eine detaillierte Prüfung Ihres Anliegens zu gewährleisten, können Sie uns eine E-Mail an die im Kontaktfeld genannte Adresse senden oder telefonisch Kontakt aufnehmen.
Das Bayerische Wohnungsbauprogramm sieht für folgende Maßnahmen eine Förderung vor:
Es besteht aktuell ein medizinisches Bedürfnis für die bauliche Anpassungsmaßnahme (Attest des Hausarztes). Die Einkommensgrenzen der Wohnraumförderbestimmungen dürfen nicht überschritten werden. Antragsteller muss grundsätzlich der Eigentümer bzw. Wohnberechtigte sein.
Die Höchstsumme der Förderung beträgt 10.000 Euro. Allerdings ist die Förderung der BayernLabo nachrangig, d.h. wenn Sie bereits eine Pflegestufe haben, ist der Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 4.180 Euro von der förderfähigen Summe abzuziehen.
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Die Informationen zum Datenschutz können beim Landratsamt auch in Papierform angefordert werden.