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Gewerbe-/Bau & Abbruchabfälle

Seit 1. August 2017 ist eine neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sieht sie anspruchsvolle Vorgaben für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vor. Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist.

Neuregelungen betreffend gewerbliche Siedlungsabfälle

Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier/Pappe/Karton, mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfällen, auch Holz und Textilien und weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art und Zusammensetzung, Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, getrennt gesammelt, befördert und nach Maßgabe des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.


Neue Dokumentationspflichten
 für Erzeuger und Abholer/Containerdienste sollen gewährleisten, dass die Pflicht zur getrennten Sammlung bzw. bei deren Entfall unter den in der Verordnung formulierten Voraussetzungen die stattdessen geltende Pflicht zur Vorbehandlung der nicht getrennt gehaltenen Abfälle erfüllt wird. Im Unterschied zur bisherigen GewAbfV, welche die Vorlage von Nachweisen nur auf Verlangen der Behörden im Einzelfall vorsah, gelten diese Dokumentationspflichten nunmehr uneingeschränkt.

Neuregelungen betreffend bestimmte Bau- und Abbruchabfälle

Gegenüber der bisherigen Vorschrift wird die Getrenntsammlungspflicht konsequenter gefasst, indem die weitgehende Parallelität von getrennter und gemischter Erfassung aufgegeben und ein echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis festgesetzt wird. Erstmals einbezogen wird der selektive Rückbau als Mittel zur Förderung eines hochwertigen Recyclings.


Generell beim Anfall von Bau- und Abbruchabfällen gilt künftig die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Baustoffen auf Gipsbasis, Beton, Ziegeln sowie Fliesen und Keramik durch die Bauherrn und Abbruchunternehmen/Containerdienste. Insbesondere Beton bzw. Gipsbaustoffe dürfen nicht mehr zusammen mit dem übrigen Bauschutt entsorgt werden. Die bei Bau- und Abbrucharbeiten ebenfalls anfallenden Verpackungen sind ebenfalls getrennt zu sammeln. Die Bauherren und Abbruchunternehmen haben die Erfüllung der Pflichten oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung in hinreichender Weise für jede größere Baustelle zu dokumentieren.


Ferner wird eine Pflicht zur vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfallfraktionen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling geregelt. Diese Pflichten entfallen nur, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, z.B. bei sehr geringer Gesamtabfallmenge.


Bei der Beurteilung, ob eine Rückbau- bzw. Abbruchmaßnahme (z. B. die Trennung von miteinander verbundenen Materialien) als technisch möglich anzusehen ist, können Belange des Gesundheits- und Arbeitsschutzes berücksichtigt werden.


Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann ein Vergleich von mindestens zwei transparenten und nachvollziehbaren Angeboten über unterschiedliche Ausführungen des Rückbaus bzw. des Abbruchs hinreichende Indizien liefern. Mindestens ein Vergleichsangebot sollte den selektiven Rückbau einschließlich der Entsorgung entstehender Abfälle bzw. der Vermarktung gebrauchsfähiger Bauteile beinhalten.  


Andernfalls sind diese Abfälle einer Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zwingend zuzuführen.


Spätestens mit Inkrafttreten der neuen Ersatzbaustoffverordnung des Bundes werden die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für Ersatzbaustoffe verbessert werden. Dadurch können auch Potentiale zur weiteren Steigerung des Recyclings von Bau- und Abbruchabfällen für den Einsatz in technischen Bauwerken erschlossen werden. Auf diese Weise können insbesondere bisher noch in der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen eingesetzte Bau- und Abbruchabfälle höherwertig verwertet werden.