Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Bauleitplanung

Wir beraten und unterstützen die Kommunen bei der Aufstellung der Bauleitpläne.

 

Zentrales Anliegen der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu steuern. Das Baugesetzbuch weist diese Aufgabe den Gemeinden zu. Ihnen stehen zwei Instrumente zur Verfügung, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen: der Flächen­nutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

 

Der Flächennutzungsplan stellt die Grobstruktur der Entwicklung im gesamten Gemeindegebiet dar. Er gilt damit als umfassender gemeindlicher Entwicklungsplan. Dabei gilt er allerdings nur verwaltungsintern; konkrete Ansprüche (z.B. die Schaffung von Baurecht) lassen sich aus ihm nicht ableiten. Dagegen enthält der Bebauungsplan parzellenscharfe Festsetzungen für die konkrete Grundstücksnutzung in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes. Als gemeindliche Satzung ist er damit gegenüber jedermann verbindlich.

 

Die Bauleitplanung ist eine ureigene Aufgabe der Gemeinden; sie machen dabei von ihrer Planungshoheit Gebrauch. Im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne beteiligen die Gemeinden jedoch die rechtlich bzw. fachlich erforderlichen Behörden und Stellen. Das Landratsamt ist in diese Verfahren eingebunden, unterstützt und berät die Gemeinden aber auch außerhalb konkreter Bauleitplanungen.  

 

Hinweis: Die Große Kreisstadt Bad Reichenhall ist selbst für das Baurecht in ihrem Stadtgebiet zuständig.

Häufig gestellte Fragen

Habe ich einen Anspruch auf die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes?

Die Gemeinden sind verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Gemeinde Wünschen nach der Aufstellung von Bauleitplänen nachkommt, kann man daraus allerdings nicht ableiten.

Kann das Landratsamt auf die Planungen der Gemeinden Einfluss nehmen?

Das Landratsamt berät die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung. Im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne gibt es als Fachbehörde Stellungnahmen ab, mit denen sich die Gemeinden befassen müssen. Letztlich liegt die Planungshoheit aber bei den Gemeinden.

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